OGH
RS0016575
26.11.2025
8Ob501/79; 6Ob98/00f; 8Ob46/17y; 2Ob206/16g; 7Ob166/22w; 3Ob183/25w
ABGB §879 BIIc
ABGB §1295 Ia6
Sowohl die Verschärfung als auch die Minderung der Haftung durch Vertrag sind grundsätzlich zulässig.
TE OGH 1979-05-10 8 Ob 501/79
TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f
Vgl auch; Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T1)
TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g
Beis wie T1 nur: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. (T2)
TE OGH 2023-01-25 7 Ob 166/22w
TE OGH 2025-11-26 3 Ob 183/25w
Beisatz wie T1 nur: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016575