Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016575

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

8Ob501/79; 6Ob98/00f; 8Ob46/17y; 2Ob206/16g; 7Ob166/22w; 3Ob183/25w

Norm

ABGB §879 BIIc

ABGB §1295 Ia6

Rechtssatz

Sowohl die Verschärfung als auch die Minderung der Haftung durch Vertrag sind grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-05-10 8 Ob 501/79

TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f

Vgl auch; Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T1)

TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g

Beis wie T1 nur: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. (T2)

TE OGH 2023-01-25 7 Ob 166/22w

TE OGH 2025-11-26 3 Ob 183/25w

Beisatz wie T1 nur: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016575