Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0005462

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Geschäftszahl

4Ob306/79

Norm

EO §389 I; EO §389 IIIF; EO §389 VI; UWG §14 A1; ZPO §226 B4; ZPO §226 B12

Rechtssatz

Jede einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand. Es ist daher auch im allgemeinen ausreichend, wenn sich diese vorläufige Regelung auf das Verbot des unmittelbaren Eingriffes in die Interessen der gefährdeten Partei bezieht. Dies schließt aber keineswegs aus, daß im Hauptverfahren der Kreis des Verbotes zur Verhinderung einer Umgehung weiter gefaßt wird als im Provisorialverfahren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-05-08 4 Ob 306/79

ÖBl 1980,46