OGH
RS0005462
08.05.1979
4Ob306/79
EO §389 I; EO §389 IIIF; EO §389 VI; UWG §14 A1; ZPO §226 B4; ZPO §226 B12
Jede einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand. Es ist daher auch im allgemeinen ausreichend, wenn sich diese vorläufige Regelung auf das Verbot des unmittelbaren Eingriffes in die Interessen der gefährdeten Partei bezieht. Dies schließt aber keineswegs aus, daß im Hauptverfahren der Kreis des Verbotes zur Verhinderung einer Umgehung weiter gefaßt wird als im Provisorialverfahren.
TE OGH 1979-05-08 4 Ob 306/79
ÖBl 1980,46