Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014154

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Geschäftszahl

4Ob35/79; 4Ob34/81; 4Ob1/81 (4Ob2/81); 4Ob126/83; 4Ob80/85; 4Ob1/85; 14Ob204/86; 14Ob123/86 (14Ob124/86, 14Ob125/86); 2Ob64/86; 14ObA54/87 (14ObA55/87 -14ObA61/87); 9ObA25/87 (9ObA26/87 -9ObA33/87); 9ObA9/87; 9ObA142/87; 9ObA196/87; 9ObA76/88; 9ObA141/88; 9ObA266/88; 9ObA101/89; 9ObA241/89 (9ObA242/89); 9ObA294/89; 9ObA11/91; 9ObA206/91; 9ObA212/91; 9ObA10/92; 9ObA66/93; 9ObA77/94 (9ObA/78/94); 9ObA210/94; 9ObA203/94; 8ObA2162/96s; 8ObA270/95; 8ObA141/97m; 9ObA105/97z; 8ObA219/97g; 8ObA1/98z; 8ObA114/98t; 8ObA277/98p; 9ObA290/98g; 9ObA102/99m; 9ObA238/99m; 9ObA167/99w; 8ObA191/98s; 9ObA325/99f; 9ObA57/00y; 9ObA332/99k; 9ObA176/02a; 9ObA238/02v; 8ObA34/03p; 9ObA165/05p; 9ObA179/05x; 8ObA39/07d; 9ObA153/07a; 9ObA113/08w; 9ObA122/10x; 8ObA55/10m; 9ObA104/11a; 9ObA30/12w; 3Ob147/13h; 9ObA121/14f; 9ObA108/16x; 9ObA97/16d; 9ObA34/17s; 9ObA113/16g; 9ObA137/18i; 9ObA123/19g; 8ObA5/21z; 8ObA33/21t

Norm

ABGB §863; ABGB §1152

Rechtssatz

Eine regelmäßige gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, verliert dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann (4 Ob 60/75; SZ 48/135 = Arb 9427 mwN). Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten entnehmen kann, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mussten, nicht aber das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers (Arb 9430; SZ 46/9; MietSlg 24080; ZAS 1967,139 uva).

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-05-08 4 Ob 35/79

Veröff: SZ 52/76 = ZAS 1980,99 = Arb 9786 = RdA 1980,318 Anmerkung v Kerschner) = SozM IE,157 = Ind 1980,1212

TE OGH 1981-07-07 4 Ob 34/81

nur: Eine regelmäßige gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, verliert dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann (4 Ob 60/75; SZ 48/135 = Arb 9427 mwN). (T1)

Veröff: ZAS 1983,24 (m Komm von Fischer) = Arb 9997

TE OGH 1982-02-16 4 Ob 1/81

Beisatz: Gewährung von Zusatzurlaub, obwohl die Voraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, /, b, b, DO.A nicht gegeben waren. (T2)

TE OGH 1983-10-18 4 Ob 126/83

nur: Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten entnehmen kann, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mussten, nicht aber das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers (Arb 9430; SZ 46/9; MietSlg 24080; ZAS 1967,139 uva). (T3)

Veröff: JBl 1985,632

TE OGH 1985-07-09 4 Ob 80/85

nur T1

TE OGH 1986-02-18 4 Ob 1/85

Veröff: Arb 10493

TE OGH 1986-12-16 14 Ob 204/86

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gebührenurlaub am Reformationstag (T4)

Veröff: WBl 1987,101 = Arb 10602 = ZAS 1988,60 (Pfeil)

TE OGH 1986-10-21 14 Ob 123/86

TE OGH 1987-03-10 2 Ob 64/86

Auch

TE OGH 1987-07-15 14 ObA 54/87

Auch; Beisatz: Der dem Paragraph 863, ABGB zugrundeliegende Vertrauensschutz kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn das Verhalten des AG nicht nur objektiv den Schluss auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen zulässt, sondern wenn die AN auch tatsächlich darauf vertraut haben. (T5)

Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz)

TE OGH 1979-05-08 9 ObA 25/87

Ähnlich; Veröff: WBl 1987,309

TE OGH 1987-09-30 9 ObA 9/87

Veröff: JBl 1988,333 (krit Schima)

TE OGH 1987-12-16 9 ObA 142/87

Beisatz: Dies gilt nicht nur für die Gewährung sondern auch für die Höhe der gewährten Leistung (hier: Gewährung einer Dienstordnungszulage während eines Jahres). (T6)

TE OGH 1988-01-27 9 ObA 196/87

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 1988-04-27 9 ObA 76/88

Vgl auch

TE OGH 1988-06-29 9 ObA 141/88

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andeschügen)

TE OGH 1989-03-15 9 ObA 266/88

Vgl auch; Veröff: WBl 1989,375 = ZAS 1990/18 S 157 (Birkner)

TE OGH 1989-06-14 9 ObA 101/89

Vgl auch; Veröff: WBl 1990,23

TE OGH 1989-11-08 9 ObA 241/89

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T7)

Veröff: WBl 1990,144

TE OGH 1989-11-08 9 ObA 294/89

Beisatz: Auch Wissenserklärung können unter Umständen einen dem Arbeitgeber zuzurechnenden Vertrauenstatbestand schaffen. (Hier: Zeitausgleich durch Gemeinde). (T8)

Beis wie T7

TE OGH 1991-02-13 9 ObA 11/91

Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: RdW 1991,270

TE OGH 1991-10-23 9 ObA 206/91

Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: ecolex 1992,114

TE OGH 1991-12-04 9 ObA 212/91

Vgl auch; Beisatz: Hier: An Vermieter direkt ausbezahlter Mietzinszuschuß für Werkswohnung. (T9)

Veröff: Arb 10980 = RdW 1992,245 = JBl 1992,803 = ecolex 1992,259 f

TE OGH 1992-02-26 9 ObA 10/92

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gewährung von Sachbezügen im Rahmen des Fleischereibetriebes des AG; keine Wohlfahrtseinrichtung (Paragraph 48, ASGG) . (T10)

TE OGH 1993-05-19 9 ObA 66/93

Auch; Beisatz: Hier: Alljährliche Erhöhung des überkollektivvertraglichen Entgelts um den Satz, um den die kollektivvertraglichen Mindestgehälter angehoben wurden. (T11)

Veröff: SozM 1994 2,23

TE OGH 1994-07-13 9 ObA 77/94

Beisatz: Hier: Erfolgsprämie an ein Vorstandsmitglied einer AG. (T12)

TE OGH 1994-11-16 9 ObA 210/94

Beisatz: Hier: Erhöhungen von Mietaufwandsentschädigungen der Voest - Alpine AG für einen Pensionisten. (T13)

TE OGH 1994-11-30 9 ObA 203/94

Auch; nur T1

TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2162/96s

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem Paragraph 863, Absatz eins, ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T14)

TE OGH 1996-04-18 8 ObA 270/95

Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T15)

TE OGH 1997-09-18 8 ObA 141/97m

nur T3; Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T16)

TE OGH 1997-10-22 9 ObA 105/97z

nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Irrelevant ist, dass die Zuschüsse der Arbeitgeberin nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer, sondern in Form von direkt der Vermieterin erbrachten Leistungen erfolgten, dass sie nicht allen Arbeitnehmern (wohl aber allen, denen vergleichbare Wohnungen zugewiesen wurden) gewährt wurden und dass sie je nach Wohnung unterschiedlich hoch waren. (T17)

TE OGH 1997-11-13 8 ObA 219/97g

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Gewährung eines Mittagessens gegen einen Beitrag von 20 S ist eine vom Bestehen der Wohlfahrtseinrichtung "Personalkantine" unabhängige individuelle Sachleistung des Arbeitgebers und nicht eine nur ganz lose mit der Arbeitsleistung zusammenhängende "entgeltferne" oder besser "verpflichtungsferne", aufgrund konkludenter Vertragsergänzung gewährte Begünstigung, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung erbracht und nicht nur durch bloße Gewährung, sondern auch durch ausdrücklichen Hinweis durch den Betriebsleiter bei Begründung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses Vertragsinhalt wurde. (T18)

TE OGH 1998-09-17 8 ObA 1/98z

TE OGH 1998-09-17 8 ObA 114/98t

Auch; nur T3; Beis wie T5, Beisatz: Hier: Die gewährten Ersatzfreizeiten für Rufbereitschaft fanden in den Arbeitszeitlisten und in der Lohnverrechnung keinen Niederschlag sondern schienen als normale Arbeitszeiten auf. Die Arbeitnehmer sind daher nicht als redliche Erklärungsempfänger anzusehen, sodaß eine betriebliche Übung ausscheidet. (T19)

TE OGH 1998-12-22 8 ObA 277/98p

Auch; nur T3

TE OGH 1998-12-23 9 ObA 290/98g

nur T3; Beisatz: Hier: Gewährung einer Ergebnisbeteiligung (Gewinnbeteiligung). (T20)

TE OGH 1999-07-09 9 ObA 102/99m

Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Betriebsübung führt auch dann zur Ergänzung des Einzelvertrages, wenn kein Verpflichtungswille des Arbeitgebers vorliegt. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände dem Erklärungsverhalten entnehmen konnte. (T21)

Beisatz: Hier: Gewährung einer ergänzenden Todfallsabfertigung an Witwen. (T22)

TE OGH 1999-09-15 9 ObA 238/99m

Vgl auch; Beis wie T21

TE OGH 1999-09-01 9 ObA 167/99w

Auch

TE OGH 1999-11-25 8 ObA 191/98s

Auch; nur: Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten entnehmen kann, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mussten. (T23)

Beisatz: Warteten Arbeitnehmer jeweils die Genehmigung des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme der regelmäßig vor jedem Feiertag gewährten zusätzlichen Freizeit ab, obwohl die Inanspruchnahme dieser Freizeit als Recht - anders als etwa bei Gewährung zusätzlichen Entgeltes oder Urlaub - nicht der Mitwirkung des Arbeitgebers bedurft hätte, kann daraus nicht ein einzelvertragliches Recht der Arbeitnehmer auf diese Freizeit auch in Zukunft erschlossen werden. (T24)

TE OGH 2000-02-16 9 ObA 325/99f

Beisatz: Wie oft derartige Entgelte ausgezahlt werden müssen, damit von einer konkludenten Anspruchsbegründung ausgegangen werden kann, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine zweimalige vorbehaltlose Auszahlung wurde schon als ausreichend erkannt. (T25)

TE OGH 2000-03-02 9 ObA 57/00y

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Betonung der Freiwilligkeit anlässlich einer wiederholt gewährten Leistung bedeutet nur, dass die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht, nicht aber der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit. (T26)

TE OGH 2000-03-15 9 ObA 332/99k

Beis wie T25

TE OGH 2002-12-04 9 ObA 176/02a

nur T3; Beisatz: Hier: Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung war von den jährlich zu führenden Verhandlungen abhängig, sodass die Dienstnehemr nicht darauf vertrauen konnten, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft zu einer Zahlung in einer bestimmten Höhe verpflichten. (T27)

TE OGH 2003-03-19 9 ObA 238/02v

nur T3

TE OGH 2003-06-12 8 ObA 34/03p

Auch

TE OGH 2005-11-23 9 ObA 165/05p

nur T3

TE OGH 2006-02-22 9 ObA 179/05x

nur T3; Beisatz: Hier: Gewährung einer bestimmten Anzahl von freien Tagen durch den Arbeitgeber. (T28)

TE OGH 2007-10-11 8 ObA 39/07d

nur: Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten entnehmen kann, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mussten. (T29)

TE OGH 2007-11-28 9 ObA 153/07a

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Bonuszahlungen an einen leitenden Angestellten. (T30)

TE OGH 2009-02-24 9 ObA 113/08w

Auch; Beisatz: Zwischen „Unverbindlichkeitsvorbehalten" einerseits und „Widerrufs- bzw Änderungsvorbehalten" andererseits muss unterschieden werden. Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weiter gewähren will. Will er dies nicht mehr, so reicht es aus, dass die - ohnehin nicht verpflichtend zu erbringende - Leistung in einem anderen Ausmaß oder überhaupt nicht mehr gewährt wird. Da kein Anspruch des Arbeitnehmers besteht, bedarf es keines Widerrufs durch den Arbeitgeber. Der Widerrufsvorbehalt hingegen setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann. Diese Unterscheidung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen bei der Einstellung der Leistung: Während die Ausübung des Widerrufsvorbehalts einer Ausübungskontrolle unterliegt - der Arbeitgeber darf das Gestaltungsrecht nur im Rahmen billigen Ermessens ausüben - findet eine solche Kontrolle bei einer unter Unverbindlichkeitsvorbehalt stehenden Leistung nicht statt, weil es in diesem Fall ohnedies keinen Anspruch des Arbeitnehmers gibt. (T31)

Beisatz: Besteht für das Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag, ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt hinsichtlich der Sonderzahlungen zulässig. Ist er mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte. (T32)

Beisatz: Hier: Gewährung von Sonderzahlungen. (T33)

Bem: Unter Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre an der Zulässigkeit von Unverbindlichkeitsklauseln in Bezug auf Entgeltbestandteile. (T34)

Bem: Siehe auch RS0124521. (T35)

TE OGH 2011-05-26 9 ObA 122/10x

Vgl auch

TE OGH 2011-05-25 8 ObA 55/10m

Vgl auch; Beis ähnlich wie T31 nur: Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird, während der Widerrufsvorbehalt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraussetzt, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann. (T36)

TE OGH 2012-01-30 9 ObA 104/11a

Vgl auch

TE OGH 2012-03-29 9 ObA 30/12w

Vgl auch; Beis ähnlich wie T31; Beis ähnlich wie T36; Beisatz: Ob solche Vorbehalte vorliegen, kann naturgemäß nur nach der konkreten Vertragsbeziehung im Einzelfall beurteilt werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T37)

TE OGH 2013-10-08 3 Ob 147/13h

Auch; Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt. (T38)

TE OGH 2014-12-18 9 ObA 121/14f

Auch; Beis wie T31; Beis wie T37

TE OGH 2016-09-29 9 ObA 108/16x

Auch

TE OGH 2016-08-18 9 ObA 97/16d

nur T3

TE OGH 2017-06-28 9 ObA 34/17s

Vgl; Beis ähnlich wie T37

TE OGH 2017-04-20 9 ObA 113/16g

Beis ähnlich wie T31; Beis wie T26

TE OGH 2019-03-28 9 ObA 137/18i

Auch; Beisatz: Hier: Essensbons für Pensionisten (Verlust der Eigenschaft als entgeltnahe Leistung). (T39)

TE OGH 2020-05-25 9 ObA 123/19g

Vgl; nur T3;

TE OGH 2021-05-03 8 ObA 5/21z

Vgl; nur T3

TE OGH 2021-06-25 8 ObA 33/21t

Vgl; Beisatz: Hier: Ein solcher Unverbindlichkeitsvorbehalt weist darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weiter gewähren will. (T40)

Beisatz: Hier: Die beklagte Arbeitgeberin hat nicht – um die Belegschaft bzw konkret den Kläger anzuspornen – vor Beginn eines bestimmten Zeitraums kundgetan, bei Erreichung etwa ganz bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen in diesem eine Prämie oder Provision oder Bonifikation auszuzahlen. Sie hat vielmehr immer erst im Nachhinein – nach einer von ihr pauschal vorgenommenen Beurteilung – das vergangene Geschäftsjahr als zufriedenstellend oder positiv bezeichnet und unter Hinweis darauf erklärt, sich mit der Prämie beim Firmenpersonal zu bedanken, und dies jeweils mit einem Unverbindlichkeitsvorbehalt. (T41)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014154