OGH
RS0038710
25.02.2026
7Ob621/79; 1Ob632/90; 1Ob597/93; 1Ob1681/94; 1Ob2029/96f; 6Ob304/99w; 7Ob164/18w; 4Ob102/22m; 7Ob173/23a; 17Ob20/25b
ABGB §1152 römisch eins
ABGB §1299 C
RAO §17
RATG allg
Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren.
TE OGH 1979-05-03 7 Ob 621/79
Veröff: SZ 52/73
TE OGH 1990-09-12 1 Ob 632/90
Auch; Veröff: JBl 1991,654
TE OGH 1993-12-21 1 Ob 597/93
Vgl auch
TE OGH 1994-12-13 1 Ob 1681/94
Auch; Beisatz: Hat der Mandant das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als Rechtsunkundiger außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß Paragraph 1431, ABGB kondizieren. (T1)
TE OGH 1996-03-11 1 Ob 2029/96f
Auch
TE OGH 2000-01-20 6 Ob 304/99w
Abweichend; Beisatz: Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf Paragraph 1431, ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f). (T2)
TE OGH 2019-01-30 7 Ob 164/18w
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 102/22m
Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T3)
TE OGH 2023-12-11 7 Ob 173/23a
vgl; Beisatz: Ein Notar kann kein Honorar begehren bzw "verwirkt" seinen Honoraranspruch, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten "wertlos" ist. (T4)
Beisatz: Davon zu unterscheiden sind aber die Folgen bei Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T5)
TE OGH 2026-02-25 17 Ob 20/25b
vergleiche aber; Beisatz wie T2: Der Mandant kann eine nach Annahme der (mangelhaften) Leistung erfolgte Zahlung – ungeachtet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht nach Paragraph 1431, ABGB kondizieren, weil die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfolgt. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038710