Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019912

Entscheidungsdatum

02.05.1979

Geschäftszahl

1Ob586/79; 1Ob751/79; 4Ob569/81; 1Ob595/83; 8Ob625/87; 8Ob545/91; 1Ob579/94; 6Ob507/95; 1Ob2141/96a; 2Ob60/00p; 8Ob220/02i; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 2Ob1/09z; 4Ob24/15f; 4Ob209/17i; 8Ob52/19h

Norm

ABGB §1053; ABGB §1090 römisch zwei f; ABGB §1117

Rechtssatz

Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, dass sie unter der erwarteten Gebrauchsdauer um einiges zurückbleibt. Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, dass dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-05-02 1 Ob 586/79

Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm) = MietSlg 33150

TE OGH 1979-11-12 1 Ob 751/79

Auch

TE OGH 1981-12-15 4 Ob 569/81

nur: Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, dass sie unter der erwarteten Gebrauchsdauer um einiges zurückbleibt. (T1)

Beisatz: Der Leasinggeber spielt dabei wirtschaftlich die Rolle des Kreditinstitutes, ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim drittfinanzierten Kauf. (T2)

TE OGH 1983-05-11 1 Ob 595/83

TE OGH 1988-06-14 8 Ob 625/87

Veröff: JBl 1988,79 = ÖBA 1989,316 (Iro)

TE OGH 1991-06-06 8 Ob 545/91

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 64/73

TE OGH 1995-02-27 1 Ob 579/94

Auch; nur: Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. (T3)

Beis wie T2; Beisatz: Gleich zu behandeln ist der Fall, dass der Hersteller oder Händler bei Abschluss des Leasingvertrags für den Leasinggeber vermittelnd auftritt. (T4)

Veröff: SZ 68/42

TE OGH 1995-10-12 6 Ob 507/95

TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2141/96a

Auch; nur: Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, dass dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht. (T5) Veröff: SZ 69/171

TE OGH 2000-04-28 2 Ob 60/00p

Auch; nur T5

TE OGH 2003-06-26 8 Ob 220/02i

Auch

TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z

Vgl; Beisatz: Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. (T6)

Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T7)

TE OGH 2009-05-13 7 Ob 230/08m

Auch; nur T5

TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Der Leasingnehmer schließt keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. (T8)

Veröff: SZ 2010/41

TE OGH 2015-03-24 4 Ob 24/15f

Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T9);

Veröff: SZ 2015/24

TE OGH 2018-01-23 4 Ob 209/17i

Vgl

TE OGH 2019-07-24 8 Ob 52/19h

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019912