OGH
10.04.1979
4Ob335/79; 4Ob18/89; 4Ob107/89
UWG §2 D9;
Es kann nicht allgemein gesagt werden, ein Händler müsse bei Ankündigung des Verkaufes preisgünstiger Waren über einen mindestens drei Tagen reichenden Vorrat verfügen. Die bereitzuhaltende Menge hängt vielmehr von der zu erwartenden Nachfrage ab, die jedoch unter Umständen so unerwartet groß sein kann, daß die Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt verkauft ist. Es kommt daher für die Zeitspanne, für welche die bereitgehaltenen Waren reichen, immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
TE OGH 1979/04/10 4 Ob 335/79
Veröff: ÖBl 1979,129
TE OGH 1989/03/14 4 Ob 18/89
TE OGH 1989/03/07 4 Ob 107/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für Versandhandel ausreichende Menge trotz Überstellungen angenommen. (T1)
RS0078591