Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.1979

Geschäftszahl

4Ob335/79; 4Ob18/89; 4Ob107/89

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Es kann nicht allgemein gesagt werden, ein Händler müsse bei Ankündigung des Verkaufes preisgünstiger Waren über einen mindestens drei Tagen reichenden Vorrat verfügen. Die bereitzuhaltende Menge hängt vielmehr von der zu erwartenden Nachfrage ab, die jedoch unter Umständen so unerwartet groß sein kann, daß die Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt verkauft ist. Es kommt daher für die Zeitspanne, für welche die bereitgehaltenen Waren reichen, immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/04/10 4 Ob 335/79

Veröff: ÖBl 1979,129

TE OGH 1989/03/14 4 Ob 18/89

TE OGH 1989/03/07 4 Ob 107/89

Vgl auch; Beisatz: Hier: Für Versandhandel ausreichende Menge trotz Überstellungen angenommen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078591