Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078584

Entscheidungsdatum

10.04.1979

Geschäftszahl

4Ob335/79; 4Ob311/80; 4Ob373/85; 4Ob18/89; 4Ob165/89; 4Ob4/92; 4Ob28/92; 4Ob1100/93; 4Ob35/94; 4Ob1045/95; 4Ob190/98i; 4Ob11/02z; 4Ob24/04i; 4Ob201/06x; 4Ob207/06d; 4Ob100/07w; 4Ob228/17h

Norm

UWG §2 D9

Rechtssatz

Wird im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, so erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind, sodaß die übliche bzw zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Andernfalls wird der Kunde über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind. (Teppichböden).

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-04-10 4 Ob 335/79

Veröff: ÖBl 1979,129

TE OGH 1980-03-04 4 Ob 311/80

Beisatz: Schuhmodell "Disco-Look" (T1) Veröff: ÖBl 1980,126

TE OGH 1987-05-05 4 Ob 373/85

Vgl; Veröff: MR 1987,184

TE OGH 1989-03-14 4 Ob 18/89

TE OGH 1990-01-09 4 Ob 165/89

Beisatz: Mit welcher Nachfrage als Folge einer bestimmten Werbeaktion zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

TE OGH 1992-02-25 4 Ob 4/92

Vgl auch; Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39 = WBl 1992,201

TE OGH 1992-05-12 4 Ob 28/92

Beisatz: Auch bei einer Inseratenwerbung in Zeitungen erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist. (T3) Veröff: WBl 1992,337

TE OGH 1993-12-14 4 Ob 1100/93

TE OGH 1994-04-26 4 Ob 35/94

Beis wie T3; Beisatz: Daran kann der Umstand nichts ändern, daß im gleichen Werbefaltblatt auch noch mehr als fünfundzwanzig andere Artikel angeboten worden waren. (T4)

TE OGH 1995-06-27 4 Ob 1045/95

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 1998-08-12 4 Ob 190/98i

Beis wie T3

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 11/02z

Auch; Beisatz: War die als "absoluter Löwenhit"- wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung -wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben- nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des §2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden. (T5)

TE OGH 2004-05-04 4 Ob 24/04i

Auch; Beisatz: Hier: Ausreichender Warenvorrat (Videokamera); da am Ende des Aktionszeitraumes noch neun Geräte im Filialnetz der Beklagten vorhanden waren. (T6)

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 201/06x

Beis wie T2; Beisatz: Dabei werden Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht, wenn attraktive Waren binnen weniger Stunden ausverkauft sind. (T7); Beisatz: Es genügt die Anlehnung an frühere Verkaufszahlen, eine professionelle Marktanalyse zu verlangen würde aber den Sorgfaltsmaßstab überspannen. (T8)

TE OGH 2007-01-16 4 Ob 207/06d

TE OGH 2007-07-10 4 Ob 100/07w

Vgl; Beisatz: Art3a Abs2 der RL1984/450/EWG und §2 Abs3 Z2 UWG sind besondere Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots. Die Angabe des Aktionszeitraums soll verhindern, dass sich die angesprochenen Kreise mit den Angeboten befassen, obwohl eine Inanspruchnahme möglicherweise noch nicht oder nicht mehr möglich ist. Insofern bestehen Parallelen zur unzulässigen Lockvogelwerbung. (T9)

TE OGH 2017-12-21 4 Ob 228/17h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078584