OGH
10.04.1979
4Ob329/79
UWG §2 D10;
Da die Verwendung der Bezeichnung "international" in der Werbung geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (ZBl 1928/133); wird das Publikum, wenn die Voraussetzungen eines solchen Unternehmens nicht vorliegen, über den Umfang, die Bedeutung, die Leistungsfähigkeit und den Erfolg des betreffenden Unternehmens in Irrtum geführt vergleiche ÖBl 1973,56).
TE OGH 1979/04/10 4 Ob 329/79
RS0078720