Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.1979

Geschäftszahl

4Ob329/79

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Da die Verwendung der Bezeichnung "international" in der Werbung geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (ZBl 1928/133); wird das Publikum, wenn die Voraussetzungen eines solchen Unternehmens nicht vorliegen, über den Umfang, die Bedeutung, die Leistungsfähigkeit und den Erfolg des betreffenden Unternehmens in Irrtum geführt vergleiche ÖBl 1973,56).

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/04/10 4 Ob 329/79

Rechtssatznummer

RS0078720