Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.1979

Geschäftszahl

4Ob329/79; 4Ob123/93 (4Ob1098/93); 4Ob354/97f (4Ob380/97d)

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Von einem "internationalen Unternehmen" erwarten die Interessenten, daß es kraft seiner Organisation, seiner wirtschaftlichen Potenz und seiner ausländischen Geschäftsbeziehungen einen sehr bedeutenden Teil seiner Geschäfte außerhalb der Grenzen des eigenen Landes abwickelt vergleiche GRUR 1970,36). Es muß daher nicht nur im eigenen Land, sondern auch in anderen Ländern eine wirtschaftliche Präsenz entfalten, die sich nicht bloß auf den Export von Erzeugnissen aus dem Inland in das Ausland beschränken darf. ("Schubert international" = Zigarettenlift - Erzeuger).

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/04/10 4 Ob 329/79

TE OGH 1993/11/02 4 Ob 123/93

Beisatz: In jenen Geschäftszweigen, in denen Umsatz und Kapitalkraft für die Bedeutung eines Unternehmens auf dem Markt nicht entscheidend sind, kommt es auf die Frage der Kapitalkraft für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bezeichnung "international" weniger an. (T1)

TE OGH 1997/12/19 4 Ob 354/97f

Ähnlich

Rechtssatznummer

RS0078683