OGH
RS0033888
21.03.1979
3Ob529/78; 8Ob526/90; 3Ob49/99y; 9ObA46/03k; 8Ob10/04k; 3Ob82/08t; 4Ob221/14z
ABGB §1438 Ba
Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrücklich oder stillschweigende Aufrechnungserklärung, die dem materiellen Recht unterliegt und daher nicht beliebig widerrufbar, wohl aber wegen Willensmängel anfechtbar ist.
TE OGH 1979-03-21 3 Ob 529/78
TE OGH 1991-02-26 8 Ob 526/90
Vgl auch; Veröff: ImmZ 1991,360
TE OGH 2000-12-20 3 Ob 49/99y
Auch; nur: Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrücklich oder stillschweigende Aufrechnungserklärung. (T1)
TE OGH 2003-04-23 9 ObA 46/03k
Auch; nur T1
TE OGH 2004-03-29 8 Ob 10/04k
Vgl; Beisatz: Eine stillschweigende Aufrechnungserklärung ist zulässig. (T2)
TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kläger ziehen in einem Schriftsatz im dritten Rechtsgang die von ihnen nicht mehr bekämpfte Gegenforderung von der Klageforderung ab - darin ist eine stillschweigende Tilgungserklärung zu erblicken. (T3)
TE OGH 2015-04-22 4 Ob 221/14z
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033888