Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0033888

Entscheidungsdatum

21.03.1979

Geschäftszahl

3Ob529/78; 8Ob526/90; 3Ob49/99y; 9ObA46/03k; 8Ob10/04k; 3Ob82/08t; 4Ob221/14z

Norm

ABGB §1438 Ba

Rechtssatz

Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrücklich oder stillschweigende Aufrechnungserklärung, die dem materiellen Recht unterliegt und daher nicht beliebig widerrufbar, wohl aber wegen Willensmängel anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-03-21 3 Ob 529/78

TE OGH 1991-02-26 8 Ob 526/90

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1991,360

TE OGH 2000-12-20 3 Ob 49/99y

Auch; nur: Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrücklich oder stillschweigende Aufrechnungserklärung. (T1)

TE OGH 2003-04-23 9 ObA 46/03k

Auch; nur T1

TE OGH 2004-03-29 8 Ob 10/04k

Vgl; Beisatz: Eine stillschweigende Aufrechnungserklärung ist zulässig. (T2)

TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kläger ziehen in einem Schriftsatz im dritten Rechtsgang die von ihnen nicht mehr bekämpfte Gegenforderung von der Klageforderung ab - darin ist eine stillschweigende Tilgungserklärung zu erblicken. (T3)

TE OGH 2015-04-22 4 Ob 221/14z

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033888