Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078800

Entscheidungsdatum

23.05.2006

Geschäftszahl

4Ob342/79; 4Ob312/80; 4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob73/94; 4Ob70/06g

Norm

UWG §7 G

Rechtssatz

Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird; die dem Kläger nachteiligen Wirkungen der früheren Erklärung sollen dadurch beseitigt werden, daß jene Personen, denen die seinerzeitige Äußerung zur Kenntnis gekommen war, jetzt mitgeteilt wird, daß diese Äußerung nicht den Tatsachen entsprochen hatte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-05-15 4 Ob 342/79

Veröff: SZ 52/81 = ÖBl 1979,106

TE OGH 1980-03-25 4 Ob 312/80

Auch; Beisatz: Griechenland Reisen. (T1) Veröff: ÖBl 1981,45

TE OGH 1987-06-30 4 Ob 336/87

nur: Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird. (T2)

TE OGH 1994-06-28 4 Ob 73/94

nur T2

TE OGH 2006-05-23 4 Ob 70/06g

Beisatz: Ergibt sich der Widerrufsanspruch aus der Verbreitung einer von einer dritten Person gemachten Behauptung, bedeutet „Widerruf" nichts anderes die Mitteilung, dass die verbreitete Behauptung unrichtig war. Eine solche Wissenserklärung kann auch von jemandem abgegeben werden, der die herabsetzende Wissenserklärung zwar nicht selbst formuliert hat, aber wegen ihres Verbreitens dafür einstehen muss. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078800