OGH
14.03.1979
1Ob541/79
ZPO §84 römisch eins;
ZPO §467 Cb1;
Der Antrag des Berufungsbewerbers, er ersuche das Berufungsgericht um ein gerechtes Urteil, kann nicht als Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 467, ZPO angesehen werden, weil aus diesem völlig allgemein gehaltenen Begehren um Gewährung von Rechtsschutz durch die übergeordnete Instanz nicht hervorgeht, ob der Berufungswerber die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche er beantragt.
TE OGH 1979/03/14 1 Ob 541/79
Veröff: RZ 1980/37 S 172
RS0036585