Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.03.1979

Geschäftszahl

1Ob541/79

Norm

ZPO §84 römisch eins;

ZPO §467 Cb1;

Rechtssatz

Der Antrag des Berufungsbewerbers, er ersuche das Berufungsgericht um ein gerechtes Urteil, kann nicht als Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 467, ZPO angesehen werden, weil aus diesem völlig allgemein gehaltenen Begehren um Gewährung von Rechtsschutz durch die übergeordnete Instanz nicht hervorgeht, ob der Berufungswerber die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche er beantragt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/03/14 1 Ob 541/79

Veröff: RZ 1980/37 S 172

Rechtssatznummer

RS0036585