Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0003886

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Geschäftszahl

1Ob510/79 (1Ob511/79; 1Ob512/79); 1Ob690/79; 9Ob63/98z; 3Ob223/12h; 3Ob122/25z

Norm

EO §308 A

EO §308 B

Rechtssatz

Nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger nur zu allen Vorkehrungen gegenüber dem Drittschuldner, um die Einbringung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zu ermöglichen. Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228).

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-03-14 1 Ob 510/79

JBl 1980,206 (Ergänzung König) = SZ 52/37 = GesRZ 1979,172

TE OGH 1979-09-03 1 Ob 690/79

Auch

TE OGH 1998-02-25 9 Ob 63/98z

nur: Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228). (T1); Beisatz: Nicht jedoch die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten. (T2)

TE OGH 2012-12-19 3 Ob 223/12h

Auch; nur T1

TE OGH 2025-09-24 3 Ob 122/25z

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003886