OGH
RS0003886
24.09.2025
1Ob510/79 (1Ob511/79; 1Ob512/79); 1Ob690/79; 9Ob63/98z; 3Ob223/12h; 3Ob122/25z
EO §308 A
EO §308 B
Nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger nur zu allen Vorkehrungen gegenüber dem Drittschuldner, um die Einbringung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zu ermöglichen. Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228).
TE OGH 1979-03-14 1 Ob 510/79
JBl 1980,206 (Ergänzung König) = SZ 52/37 = GesRZ 1979,172
TE OGH 1979-09-03 1 Ob 690/79
Auch
TE OGH 1998-02-25 9 Ob 63/98z
nur: Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228). (T1); Beisatz: Nicht jedoch die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten. (T2)
TE OGH 2012-12-19 3 Ob 223/12h
Auch; nur T1
TE OGH 2025-09-24 3 Ob 122/25z
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003886