OGH
RS0003868
24.09.2025
1Ob510/79 (1Ob511/79; 1Ob512/79); 1Ob690/79; 8Ob503/80 (8Ob504/80); 8Ob554/83; 6Ob704/83; 10Ob514/95; 6Ob519/96; 2Ob386/97x; 7Ob139/02w; 3Ob225/07w; 3Ob223/12h; 8ObA35/14a; 3Ob205/20y; 3Ob122/25z
EO §308 A
EO §308 B
Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht.
TE OGH 1979-03-14 1 Ob 510/79
SZ 52/37 = JBl 1980,206 (Ergänzung König) = GesRZ 1979,172
TE OGH 1979-09-03 1 Ob 690/79
TE OGH 1980-04-24 8 Ob 503/80
TE OGH 1983-12-15 8 Ob 554/83
TE OGH 1984-08-30 6 Ob 704/83
Auch; Beisatz: Hier: Entrichtung von Umsatzsteuer aus Verzugszinsen durch den Drittschuldner auch an das Finanzamt als Überweisungsgläubigerin. (T1)
TE OGH 1995-12-19 10 Ob 514/95
Beisatz: Gegenstand des Drittschuldnerprozesses kann daher nur das Bestehen der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner sein. (T2)
TE OGH 1996-05-08 6 Ob 519/96
Beis wie T2
TE OGH 1998-02-12 2 Ob 386/97x
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dem Verpflichteten gegenüber kann sich der Drittschuldner aber nicht auf ein sittenwidriges Verhalten des Überweisungsgläubigers berufen, zumal aus Paragraph 308, Absatz 2, EO abzuleiten ist, daß die Verhältnisse beim Kläger im Drittschuldnerprozess überhaupt keine Rolle spielen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Verpflichtete den Anspruch selbst einklagt oder ob der Kläger es tut. Dem Drittschuldner sind auch Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Verpflichteten versagt. (T3)
TE OGH 2002-08-07 7 Ob 139/02w
Beisatz: Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt ja gerade darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen; nur mehr der betreibende Gläubiger ist berechtigt, nach der Überweisung zur Einziehung das Exekutionsobjekt zu realisieren (so bereits 7 Ob 107/02i). (T4)
TE OGH 2008-01-30 3 Ob 225/07w
Beis wie T4 nur: Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen. (T5); Beisatz: Dem Überweisungsgläubiger kommt die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners nicht zu. (T6)
TE OGH 2012-12-19 3 Ob 223/12h
TE OGH 2014-05-26 8 ObA 35/14a
Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2021-02-25 3 Ob 205/20y
Beis wie T2
TE OGH 2025-09-24 3 Ob 122/25z
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003868