Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.03.1979

Geschäftszahl

4Ob314/79; 4Ob424/81

Norm

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Das Wort "Spitzbuben" wird in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Weise als phantasiehafte Bezeichnung für eine ganz bestimmte Interpretengruppe gebraucht. Daraus ergibt sich, daß ein Freihaltebedürfnis für die Verwendung dieses Wortes in der Umgangssprache mangels Eingriffes in dieselbe nicht besteht. Diesem Wort kommt aber auch gerade wegen dieses abweichenden Gebrauches eine ausreichende Unterscheidungskraft zu, die durch Zusätze oder dadurch, daß es von einigen anderen Interpreten gebraucht wird, nicht verlorengeht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/03/13 4 Ob 314/79

TE OGH 1982/02/16 4 Ob 424/81

nur: Das Wort "Spitzbuben" wird in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Weise als phantasiehafte Bezeichnung für eine ganz bestimmte Interpretengruppe gebraucht. Daraus ergibt sich, daß ein Freihaltebedürfnis für die Verwendung dieses Wortes in der Umgangssprache mangels Eingriffes in dieselbe nicht besteht. (T1) Beisatz: "Spitzbuben" - "Original Tiroler Spitzbuam". (T2)

Rechtssatznummer

RS0078939