Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.03.1979

Geschäftszahl

9Os121/78

Norm

StGB §5 Abs1 B;

StGB §207;

Rechtssatz

Schwierigkeiten der Altersschätzung und hieraus sich ergebende Ungewißheit über das Alter des Opfers sind alleine (noch) keine Begründung für Vorsätzlichkeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/03/09 9 Os 121/78

Rechtssatznummer

RS0088912