Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0100571

Entscheidungsdatum

28.02.1979

Geschäftszahl

10Os15/79; 11Os61/07s; 13Os6/08v; 13Os125/10x

Norm

StPO §313 B

Rechtssatz

Keine Verbindung von Notwehr und Putativnotwehr (sowie deren jeweilige Überschreitung) in einer einzigen Frage, weil sonst ein Rechtfertigungsgrund mit mehreren Schuldausschließungsgründen verquickt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-02-28 10 Os 15/79

TE OGH 2007-08-21 11 Os 61/07s

Gegenteilig; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO Paragraph 313, Rz 32, Paragraph 317, Rz 19, 20). (T1)

TE OGH 2008-02-13 13 Os 6/08v

Gegenteilig; Beisatz: Wenn die Verfahrensergebnisse mehrere Strafausschließungsgründe indizieren (zB Notwehr und Putativnotwehr), ist nur eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen, über die in einem abzustimmen ist. Bei getrennter Abstimmung könnte es nämlich zu einem dem Willen der Geschworenen widersprechenden Schuldspruch kommen, wenn deren Mehrheit die Straflosigkeit aus unterschiedlichen Gründen bejaht. (T2)

TE OGH 2010-11-18 13 Os 125/10x

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2