OGH
RS0016410
22.04.2025
5Ob524/79; 7Ob680/85; 1Ob142/97g; 3Ob25/03b; 6Ob12/05s; 7Ob53/25g; 7Ob33/25s
ABGB §878
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7b
Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.
TE OGH 1979-02-20 5 Ob 524/79
Veröff: JBl 1980,393 ( krit Bydlinski )
TE OGH 1986-01-16 7 Ob 680/85
nur: Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T1) Veröff: SZ 59/15
TE OGH 1998-03-24 1 Ob 142/97g
nur T1; Beisatz: Eine derartige (vorvertragliche) Aufklärungspflicht würde nur bestehen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T2)
TE OGH 2004-02-25 3 Ob 25/03b
nur: Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. (T3)
TE OGH 2005-05-19 6 Ob 12/05s
Auch; nur T3
TE OGH 2025-04-22 7 Ob 53/25g
TE OGH 2025-04-22 7 Ob 33/25s
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016410