Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016410

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Geschäftszahl

5Ob524/79; 7Ob680/85; 1Ob142/97g; 3Ob25/03b; 6Ob12/05s; 7Ob53/25g; 7Ob33/25s

Norm

ABGB §878

ABGB §1295 Ia4

ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-02-20 5 Ob 524/79

Veröff: JBl 1980,393 ( krit Bydlinski )

TE OGH 1986-01-16 7 Ob 680/85

nur: Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T1) Veröff: SZ 59/15

TE OGH 1998-03-24 1 Ob 142/97g

nur T1; Beisatz: Eine derartige (vorvertragliche) Aufklärungspflicht würde nur bestehen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T2)

TE OGH 2004-02-25 3 Ob 25/03b

nur: Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. (T3)

TE OGH 2005-05-19 6 Ob 12/05s

Auch; nur T3

TE OGH 2025-04-22 7 Ob 53/25g

TE OGH 2025-04-22 7 Ob 33/25s

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016410