Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012137

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Geschäftszahl

7Ob725/78; 7Ob659/79; 1Ob701/79; 3Ob14/81 (3Ob502/81; 3Ob503/81); 5Ob23/83; 1Ob557/92; 5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob86/03p; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 5Ob290/07v; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 5Ob173/08i; 5Ob275/08i; 5Ob241/09s; 2Ob143/09g; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 9Ob47/11v; 4Ob108/12d; 9Ob46/12y; 3Ob21/13d; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 5Ob12/16z; 7Ob108/15f; 8Ob59/15g; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 3Ob4/19p; 5Ob98/19a; 5Ob33/20v; 5Ob28/20h; 1Ob110/20p; 5Ob97/20f; 5Ob216/20f; 4Ob18/21g; 5Ob46/22h; 5Ob66/23a; 7Ob145/23h; 5Ob222/23t

Norm

ABGB §523 Ca

ABGB §523 Cd

ABGB §833 B1

ABGB §833 E

JN §1 DVe1

WEG §26

WEG 2002 §16

Rechtssatz

Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-02-01 7 Ob 725/78

TE OGH 1979-07-05 7 Ob 659/79

Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 725/78

TE OGH 1979-10-29 1 Ob 701/79

TE OGH 1981-04-08 3 Ob 14/81

Veröff: SZ 54/55 = MietSlg 33025

TE OGH 1983-06-21 5 Ob 23/83

Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Teilhabers am Ehegattenwohnungseigentum auf Abwehr rechtswidriger Eingriffe. (T1)

Veröff: SZ 56/102 = MietSlg 35/16

TE OGH 1992-04-01 1 Ob 557/92

TE OGH 1993-09-14 5 Ob 1049/93

Beisatz: Hier: Klage gerichtet gegen den Miteigentümer (Störer) auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Entfernung von Sträuchern). (T2)

Veröff: WoBl 1994,26 (Call)

TE OGH 1995-12-05 1 Ob 1649/95

Auch; Beis wie T2

TE OGH 1999-02-23 5 Ob 297/98g

Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T3)

TE OGH 2000-09-26 5 Ob 218/00w

Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T4)

TE OGH 2001-09-27 5 Ob 20/01d

Auch; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber den Störer gewährt. (T5)

TE OGH 2002-02-26 5 Ob 282/01h

Auch

TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p

TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d

Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T6)

Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T7)

Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T8)

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i

Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T9)

Veröff: SZ 2005/104

TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v

Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T10)

TE OGH 2008-06-24 5 Ob 85/08y

Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T11)

TE OGH 2008-07-14 5 Ob 25/08z

Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach Paragraph 523, ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T12)

Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T13)

Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T14)

TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i

Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T15) Veröff: SZ 2008/117

TE OGH 2009-01-13 5 Ob 275/08i

Vgl; Beisatz: Auf Paragraph 523, ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T16)

Veröff: SZ 2009/4

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s

Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach Paragraph 523, ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T17)

TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67

TE OGH 2010-12-20 5 Ob 225/10i

Vgl

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x

Auch; Beis wie T16; vergleiche auch Beis wie T17

TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z

Vgl auch

TE OGH 2012-04-30 9 Ob 47/11v

Auch; Beis wie T10

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 108/12d

Vgl auch; Beis wie T17

TE OGH 2012-10-22 9 Ob 46/12y

Auch; Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2013-05-15 3 Ob 21/13d

Auch; Beis wie T10

TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g

TE OGH 2013-11-27 5 Ob 204/13f

Vgl auch

TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i

TE OGH 2015-04-09 7 Ob 30/15k

Beis wie T10

TE OGH 2016-02-23 5 Ob 12/16z

Vgl auch; Beis wie T17

TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f

Auch; Beisatz: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T18)

Beis wie T10

TE OGH 2016-02-26 8 Ob 59/15g

Auch; Beis wie T10

TE OGH 2018-05-15 5 Ob 236/17t

Auch

TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t

TE OGH 2019-01-23 3 Ob 4/19p

Vgl auch

TE OGH 2019-07-31 5 Ob 98/19a

TE OGH 2020-04-03 5 Ob 33/20v

TE OGH 2020-04-22 5 Ob 28/20h

Vgl; Beisatz: Solche Klagen gehören ungeachtet des Paragraph 838 a, ABGB auf den streitigen Rechtsweg. (T19)

TE OGH 2020-10-20 1 Ob 110/20p

TE OGH 2020-10-22 5 Ob 97/20f

TE OGH 2021-01-21 5 Ob 216/20f

vgl

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/4

TE OGH 2021-05-27 4 Ob 18/21g

TE OGH 2022-07-19 5 Ob 46/22h

Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T14

TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a

TE OGH 2023-11-22 7 Ob 145/23h

Beisatz wie T10

TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012137