OGH
RS0012137
30.01.2024
7Ob725/78; 7Ob659/79; 1Ob701/79; 3Ob14/81 (3Ob502/81; 3Ob503/81); 5Ob23/83; 1Ob557/92; 5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob86/03p; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 5Ob290/07v; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 5Ob173/08i; 5Ob275/08i; 5Ob241/09s; 2Ob143/09g; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 9Ob47/11v; 4Ob108/12d; 9Ob46/12y; 3Ob21/13d; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 5Ob12/16z; 7Ob108/15f; 8Ob59/15g; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 3Ob4/19p; 5Ob98/19a; 5Ob33/20v; 5Ob28/20h; 1Ob110/20p; 5Ob97/20f; 5Ob216/20f; 4Ob18/21g; 5Ob46/22h; 5Ob66/23a; 7Ob145/23h; 5Ob222/23t
ABGB §523 Ca
ABGB §523 Cd
ABGB §833 B1
ABGB §833 E
JN §1 DVe1
WEG §26
WEG 2002 §16
Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.
TE OGH 1979-02-01 7 Ob 725/78
TE OGH 1979-07-05 7 Ob 659/79
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 725/78
TE OGH 1979-10-29 1 Ob 701/79
TE OGH 1981-04-08 3 Ob 14/81
Veröff: SZ 54/55 = MietSlg 33025
TE OGH 1983-06-21 5 Ob 23/83
Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Teilhabers am Ehegattenwohnungseigentum auf Abwehr rechtswidriger Eingriffe. (T1)
Veröff: SZ 56/102 = MietSlg 35/16
TE OGH 1992-04-01 1 Ob 557/92
TE OGH 1993-09-14 5 Ob 1049/93
Beisatz: Hier: Klage gerichtet gegen den Miteigentümer (Störer) auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Entfernung von Sträuchern). (T2)
Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
TE OGH 1995-12-05 1 Ob 1649/95
Auch; Beis wie T2
TE OGH 1999-02-23 5 Ob 297/98g
Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T3)
TE OGH 2000-09-26 5 Ob 218/00w
Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T4)
TE OGH 2001-09-27 5 Ob 20/01d
Auch; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber den Störer gewährt. (T5)
TE OGH 2002-02-26 5 Ob 282/01h
Auch
TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p
TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T6)
Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T7)
Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T8)
TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i
Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T9)
Veröff: SZ 2005/104
TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v
Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T10)
TE OGH 2008-06-24 5 Ob 85/08y
Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T11)
TE OGH 2008-07-14 5 Ob 25/08z
Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach Paragraph 523, ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T12)
Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T13)
Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T14)
TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i
Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T15) Veröff: SZ 2008/117
TE OGH 2009-01-13 5 Ob 275/08i
Vgl; Beisatz: Auf Paragraph 523, ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T16)
Veröff: SZ 2009/4
TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s
Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach Paragraph 523, ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T17)
TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67
TE OGH 2010-12-20 5 Ob 225/10i
Vgl
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x
Auch; Beis wie T16; vergleiche auch Beis wie T17
TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z
Vgl auch
TE OGH 2012-04-30 9 Ob 47/11v
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 108/12d
Vgl auch; Beis wie T17
TE OGH 2012-10-22 9 Ob 46/12y
Auch; Beis ähnlich wie T10
TE OGH 2013-05-15 3 Ob 21/13d
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g
TE OGH 2013-11-27 5 Ob 204/13f
Vgl auch
TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i
TE OGH 2015-04-09 7 Ob 30/15k
Beis wie T10
TE OGH 2016-02-23 5 Ob 12/16z
Vgl auch; Beis wie T17
TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f
Auch; Beisatz: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T18)
Beis wie T10
TE OGH 2016-02-26 8 Ob 59/15g
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2018-05-15 5 Ob 236/17t
Auch
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t
TE OGH 2019-01-23 3 Ob 4/19p
Vgl auch
TE OGH 2019-07-31 5 Ob 98/19a
TE OGH 2020-04-03 5 Ob 33/20v
TE OGH 2020-04-22 5 Ob 28/20h
Vgl; Beisatz: Solche Klagen gehören ungeachtet des Paragraph 838 a, ABGB auf den streitigen Rechtsweg. (T19)
TE OGH 2020-10-20 1 Ob 110/20p
TE OGH 2020-10-22 5 Ob 97/20f
TE OGH 2021-01-21 5 Ob 216/20f
vgl
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/4
TE OGH 2021-05-27 4 Ob 18/21g
TE OGH 2022-07-19 5 Ob 46/22h
Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T14
TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a
TE OGH 2023-11-22 7 Ob 145/23h
Beisatz wie T10
TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012137