§ 707 ABGB ist dispositiver Natur und dann anzuwenden, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung anderweitige Vorsorge getroffen hat.Paragraph 707, ABGB ist dispositiver Natur und dann anzuwenden, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung anderweitige Vorsorge getroffen hat.