OGH
15.12.1978
1Ob762/78; 7Ob522/80; 8Ob558/80; 7Ob593/81; 6Ob104/99h; 1Ob160/08y
ABGB §1098 römisch zwei b; MG §18 A2
Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden und sie zum vereinbarten Gebrauch des Bestandgegenstandes unbedingt notwendig sind.
TE OGH 1978/12/15 1 Ob 762/78
Veröff: SZ 51/185
TE OGH 1981/02/12 7 Ob 522/80
Auch; nur: Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden. (T1) Veröff: MietSlg 33315(8)
TE OGH 1981/03/26 8 Ob 558/80
nur T1
TE OGH 1982/04/29 7 Ob 593/81
Veröff: SZ 55/61
TE OGH 1999/05/28 6 Ob 104/99h
Auch; nur T1
TE OGH 2009/01/28 1 Ob 160/08y
Vgl auch; Beisatz: Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist. (T2); Beisatz: Hier: Durchbruch der Feuermauer zur Installation eines Notfallauslassrohrs. (T3)
RS0020677