Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.1978

Geschäftszahl

1Ob762/78; 7Ob522/80; 8Ob558/80; 7Ob593/81; 6Ob104/99h; 1Ob160/08y

Norm

ABGB §1098 römisch zwei b; MG §18 A2

Rechtssatz

Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden und sie zum vereinbarten Gebrauch des Bestandgegenstandes unbedingt notwendig sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/12/15 1 Ob 762/78

Veröff: SZ 51/185

TE OGH 1981/02/12 7 Ob 522/80

Auch; nur: Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden. (T1) Veröff: MietSlg 33315(8)

TE OGH 1981/03/26 8 Ob 558/80

nur T1

TE OGH 1982/04/29 7 Ob 593/81

Veröff: SZ 55/61

TE OGH 1999/05/28 6 Ob 104/99h

Auch; nur T1

TE OGH 2009/01/28 1 Ob 160/08y

Vgl auch; Beisatz: Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist. (T2); Beisatz: Hier: Durchbruch der Feuermauer zur Installation eines Notfallauslassrohrs. (T3)

Rechtssatznummer

RS0020677