Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049943

Entscheidungsdatum

15.12.1978

Geschäftszahl

1Ob31/78; 2Ob80/06p; 1Ob135/12b; 8Ob28/13w; 1Ob246/14d; 6Ob171/16i

Norm

AHG §1 Cd14; AHG §1 H; B-VG Art17; B-VG Art116 Abs2; JN §1

Rechtssatz

Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 17 und 116 Absatz 2, B-VG; die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss sich jedoch in Grenzen halten und darf insbesondere nicht gegen die im Staatsgrundsatz 1867 verankerten Grundrechten, zu denen auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gehört, verstoßen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-12-15 1 Ob 31/78

Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146

TE OGH 2006-06-12 2 Ob 80/06p

Vgl auch; Beisatz: Es steht der Gemeinde in dem der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Bereich der Müllabfuhr nicht frei, im Verhältnis zu den Bewohnern beziehungsweise Abgabepflichtigen zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen. (T1)

Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T2)

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 135/12b

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2013-11-29 8 Ob 28/13w

Vgl

TE OGH 2015-03-03 1 Ob 246/14d

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2016-09-27 6 Ob 171/16i

Vgl; Beisatz: Die Müllabfuhr ist grundsätzlich dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass alles, was mit der Müllbeseitigung im Zusammenhang steht, deshalb vor die Verwaltungsbehörden gehört (hier: Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband auf Leistung einer vertraglich vereinbarten Standortnachteileabgeltung). (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049943