OGH
05.12.1978
4Ob402/78
UWG §2 D2;
Bei Beurteilung der geographischen Herkunft einer Ware ist nicht nach rechtlichen oder technischen Qualifikationsmerkmalen oder der Selbständigkeit ihrer Bestandteile vorzugehen. Maßgeblich ist vielmehr die Vorstellung des Verkehrs; dieser kommt gegenüber objektivierten Warengruppen stets der Vorrang zu (UNI-DIM-Isolierkamine).
TE OGH 1978/12/05 4 Ob 402/78
Veröff: ÖBl 1979,126
RS0078442