Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.1978

Geschäftszahl

4Ob402/78

Norm

UWG §2 D2;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der geographischen Herkunft einer Ware ist nicht nach rechtlichen oder technischen Qualifikationsmerkmalen oder der Selbständigkeit ihrer Bestandteile vorzugehen. Maßgeblich ist vielmehr die Vorstellung des Verkehrs; dieser kommt gegenüber objektivierten Warengruppen stets der Vorrang zu (UNI-DIM-Isolierkamine).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/12/05 4 Ob 402/78

Veröff: ÖBl 1979,126

Rechtssatznummer

RS0078442