Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.1978

Geschäftszahl

4Ob341/78

Norm

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob eine bestimmte Verwaltungstätigkeit dem einen oder dem anderen Bereich zuzurechnen ist, kommt der sichtbar in Erscheinung tretenden Zielsetzung der jeweiligen Verwaltungsmaßnahme ausschlaggebende Bedeutung zu. (hier: Mitwirkung des Landesbauamtes in bestimmten Bauangelegenheiten der Gemeinden gegen pauschalierten Kostenbeitrag).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/12/05 4 Ob 341/78

Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36

Rechtssatznummer

RS0077578