OGH
05.12.1978
4Ob341/78
UWG §1 C3;
Bei der Lösung der Frage, ob eine bestimmte Verwaltungstätigkeit dem einen oder dem anderen Bereich zuzurechnen ist, kommt der sichtbar in Erscheinung tretenden Zielsetzung der jeweiligen Verwaltungsmaßnahme ausschlaggebende Bedeutung zu. (hier: Mitwirkung des Landesbauamtes in bestimmten Bauangelegenheiten der Gemeinden gegen pauschalierten Kostenbeitrag).
TE OGH 1978/12/05 4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
RS0077578