OGH
05.12.1978
4Ob341/78
UWG §1 C3;
Ob ein bestimmter Verwaltungsakt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, läßt sich immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Geht man dabei davon aus, daß bei der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft der Erwerbswille und das Bestreben, gewinnbringend zu arbeiten, maßgebliche Gesichtspunkte bilden, dann zeigt sich, daß die Hoheitsverwaltung nicht nur solche Verwaltungstätigkeiten umfaßt, bei denen der Rechtsträger auf Grund seiner Befehlsgewalt und Zwangsgewalt Hoheitsakte setzt, sondern auch solche Tätigkeiten, bei denen Erwerbsstreben und Gewinnstreben als bestimmte Faktoren des Handels ausscheiden (hier: Mitwirken des Landesbauamtes in bestimmten Bauangelegenheiten der Gemeinden gegen pauschalierten Kostenbeitrag).
TE OGH 1978/12/05 4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
RS0077575