OGH
RS0077512
05.12.1978
4Ob341/78; 4Ob82/93; 4Ob24/95; 4Ob75/95; 4Ob10/96; 4Ob2008/96i; 4Ob2065/96x; 4Ob2274/96g; 4Ob68/97x; 4Ob18/98w; 1Ob71/01z; 4Ob196/02f; 4Ob21/04y; 4Ob41/08w; 1Ob15/11d; 4Ob209/13h; 4Ob234/14m; 4Ob267/16t; 4Ob248/18a; 4Ob59/19h; 4Ob77/20g
UWG §1 C3; UWG §1 E
Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen den privaten Mitbewerbern gleich und haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese; Hoheitsakte können dagegen niemals Wettbewerbshandlungen sein und auch nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden.
TE OGH 1978-12-05 4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
TE OGH 1993-07-13 4 Ob 82/93
Auch; Beisatz: Tritt der Staat (oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft) nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auf, sondern bedient er sich der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - also etwa des Vertrages -, dann handelt er, auch wenn er nicht nach Gewinn strebt, im geschäftlichen Verkehr. (T1)
Veröff: SZ 66/84
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 24/95
Auch; Veröff: SZ 68/78
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 75/95
Auch; Veröff: SZ 68/168
TE OGH 1996-03-12 4 Ob 10/96
Auch; nur: Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln. (T2)
Beis wie T1
Veröff: SZ 69/59
TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2008/96i
Auch; nur T2; Beis wie T1
TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2065/96x
Beis wie T1
TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2274/96g
Auch
TE OGH 1997-03-11 4 Ob 68/97x
Auch
TE OGH 1998-01-27 4 Ob 18/98w
Auch
TE OGH 2001-03-27 1 Ob 71/01z
nur: Hoheitsakte können dagegen niemals Wettbewerbshandlungen sein und auch nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. (T3)
Beisatz: Nur soweit die Rechtsobjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T4)
Veröff: SZ 74/56
TE OGH 2002-09-24 4 Ob 196/02f
Auch; nur: Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen den privaten Mitbewerbern gleich und haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese. (T5)
Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T6)
TE OGH 2004-03-16 4 Ob 21/04y
Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 41/08w
nur T3; Beisatz: Das gilt auch nach der UWG-Novelle 2007. (T7)
TE OGH 2011-03-31 1 Ob 15/11d
nur T3; Veröff: SZ 2011/43
TE OGH 2014-03-25 4 Ob 209/13h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Veräußerung einer Bank. (T8)
Veröff: SZ 2014/29
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 234/14m
Auch; Beisatz: Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere für den Betrieb von Zahnambulatorien durch Sozialversicherungsträger. (T9)
TE OGH 2017-05-30 4 Ob 267/16t
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/64
TE OGH 2019-05-28 4 Ob 248/18a
Vgl
TE OGH 2019-06-13 4 Ob 59/19h
Vgl; Beisatz: Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. (T10)
Beisatz: Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. (T11)
TE OGH 2020-08-12 4 Ob 77/20g
Vgl; Beisatz: Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Unternehmer aus solchen Maßnahmen mittelbar als Reflexwirkung einen Vorteil ziehen. (T12)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077512