OGH
RS0037437
26.11.2025
1Ob659/78; 7Ob753/80; 1Ob43/80; 9ObA238/89; 1Ob647/90; 3Ob554/94; 9ObA227/94; 1Ob1030/95; 1Ob257/99x; 7Ob65/00k; 9Ob254/00v; 8Ob27/00d; 7Ob75/01g; 7Ob241/02w; 10Ob88/04w; 9ObA18/07y; 9ObA87/11a; 4Ob240/12s; 1Ob197/14y; 6Ob173/18m; 9ObA5/20f; 9ObA1/21v; 9ObA70/21s; 5Ob77/23v; 2Ob125/24g; 8Ob104/24p; 4Ob118/24t; 6Ob189/24y
ZPO §226 IIA3
ZPO §228 A4
Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, dass es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung.
TE OGH 1978-11-22 1 Ob 659/78
Veröff: RZ 1979/34 S 145 = JBl 1979,602
TE OGH 1981-03-05 7 Ob 753/80
nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. (T1)
TE OGH 1981-03-04 1 Ob 43/80
nur T1
TE OGH 1989-09-13 9 ObA 238/89
TE OGH 1990-07-11 1 Ob 647/90
TE OGH 1994-09-07 3 Ob 554/94
nur T1
TE OGH 1994-11-30 9 ObA 227/94
TE OGH 1995-10-04 1 Ob 1030/95
Auch
TE OGH 1999-10-27 1 Ob 257/99x
nur T1
TE OGH 2000-04-07 7 Ob 65/00k
Auch
TE OGH 2000-10-18 9 Ob 254/00v
nur T1; Beisatz: Um sowohl der Funktion dieser Klage als auch ihrer Rechtskraftwirkung entsprechen zu können. (T2)
TE OGH 2000-11-23 8 Ob 27/00d
nur T1
TE OGH 2001-04-27 7 Ob 75/01g
nur T1
TE OGH 2002-11-13 7 Ob 241/02w
Auch; nur T1; Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T3)
Beisatz: Das an einen Zwischenantrag auf Feststellung zu richtende Bestimmtheitserfordernis entspricht jenem einer Feststellungsklage. (T4)
Beisatz: Die ausreichende Bestimmtheit eines Zwischenantrags auf Feststellung - wie jene einer Feststellungsklage - hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von den, vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargestellten Grundsätzen abweicht. (T5)
TE OGH 2005-05-23 10 Ob 88/04w
Vgl auch; Beisatz: Da der Kläger bei der negativen Feststellungsklage den Nichtbestand eines ganz bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses begehren muss, muss dieses genau bezeichnet und damit auch rechtlich qualifiziert werden. (T6)
TE OGH 2007-08-08 9 ObA 18/07y
nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit ergibt sich aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. (T7)
TE OGH 2011-07-27 9 ObA 87/11a
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 240/12s
Vgl; nur ähnlich T7
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 197/14y
Auch; nur T1
TE OGH 2018-10-25 6 Ob 173/18m
Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/85
TE OGH 2020-04-29 9 ObA 5/20f
Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T8)
Beisatz: Hier: Die strittigen Fragen können – jedenfalls in Form der vorliegenden Feststellungsbegehren – nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T9)
TE OGH 2021-01-27 9 ObA 1/21v
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 54, Absatz eins, ASGG. (T10)
TE OGH 2021-10-20 9 ObA 70/21s
Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Auch Feststellungsbegehren müssen daher ausreichend individualisiert werden. (T11)
TE OGH 2023-07-17 5 Ob 77/23v
Beisatz wie T5; Beisatz wie T11
TE OGH 2024-09-10 2 Ob 125/24g
Beisatz wie T11: Hier: Feststellung des Bestehens eines Nutzungsrechtes an einer Almhütte. (T12)
TE OGH 2024-09-26 8 Ob 104/24p
Beisatz wie T6
TE OGH 2025-05-22 4 Ob 118/24t
TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y
Beisatz wie T6: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T13)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037437