Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037437

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

1Ob659/78; 7Ob753/80; 1Ob43/80; 9ObA238/89; 1Ob647/90; 3Ob554/94; 9ObA227/94; 1Ob1030/95; 1Ob257/99x; 7Ob65/00k; 9Ob254/00v; 8Ob27/00d; 7Ob75/01g; 7Ob241/02w; 10Ob88/04w; 9ObA18/07y; 9ObA87/11a; 4Ob240/12s; 1Ob197/14y; 6Ob173/18m; 9ObA5/20f; 9ObA1/21v; 9ObA70/21s; 5Ob77/23v; 2Ob125/24g; 8Ob104/24p; 4Ob118/24t; 6Ob189/24y

Norm

ZPO §226 IIA3

ZPO §228 A4

Rechtssatz

Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, dass es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-11-22 1 Ob 659/78

Veröff: RZ 1979/34 S 145 = JBl 1979,602

TE OGH 1981-03-05 7 Ob 753/80

nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. (T1)

TE OGH 1981-03-04 1 Ob 43/80

nur T1

TE OGH 1989-09-13 9 ObA 238/89

TE OGH 1990-07-11 1 Ob 647/90

TE OGH 1994-09-07 3 Ob 554/94

nur T1

TE OGH 1994-11-30 9 ObA 227/94

TE OGH 1995-10-04 1 Ob 1030/95

Auch

TE OGH 1999-10-27 1 Ob 257/99x

nur T1

TE OGH 2000-04-07 7 Ob 65/00k

Auch

TE OGH 2000-10-18 9 Ob 254/00v

nur T1; Beisatz: Um sowohl der Funktion dieser Klage als auch ihrer Rechtskraftwirkung entsprechen zu können. (T2)

TE OGH 2000-11-23 8 Ob 27/00d

nur T1

TE OGH 2001-04-27 7 Ob 75/01g

nur T1

TE OGH 2002-11-13 7 Ob 241/02w

Auch; nur T1; Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T3)

Beisatz: Das an einen Zwischenantrag auf Feststellung zu richtende Bestimmtheitserfordernis entspricht jenem einer Feststellungsklage. (T4)

Beisatz: Die ausreichende Bestimmtheit eines Zwischenantrags auf Feststellung - wie jene einer Feststellungsklage - hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von den, vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargestellten Grundsätzen abweicht. (T5)

TE OGH 2005-05-23 10 Ob 88/04w

Vgl auch; Beisatz: Da der Kläger bei der negativen Feststellungsklage den Nichtbestand eines ganz bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses begehren muss, muss dieses genau bezeichnet und damit auch rechtlich qualifiziert werden. (T6)

TE OGH 2007-08-08 9 ObA 18/07y

nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit ergibt sich aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. (T7)

TE OGH 2011-07-27 9 ObA 87/11a

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 240/12s

Vgl; nur ähnlich T7

TE OGH 2014-11-27 1 Ob 197/14y

Auch; nur T1

TE OGH 2018-10-25 6 Ob 173/18m

Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/85

TE OGH 2020-04-29 9 ObA 5/20f

Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T8)

Beisatz: Hier: Die strittigen Fragen können – jedenfalls in Form der vorliegenden Feststellungsbegehren – nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T9)

TE OGH 2021-01-27 9 ObA 1/21v

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 54, Absatz eins, ASGG. (T10)

TE OGH 2021-10-20 9 ObA 70/21s

Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Auch Feststellungsbegehren müssen daher ausreichend individualisiert werden. (T11)

TE OGH 2023-07-17 5 Ob 77/23v

Beisatz wie T5; Beisatz wie T11

TE OGH 2024-09-10 2 Ob 125/24g

Beisatz wie T11: Hier: Feststellung des Bestehens eines Nutzungsrechtes an einer Almhütte. (T12)

TE OGH 2024-09-26 8 Ob 104/24p

Beisatz wie T6

TE OGH 2025-05-22 4 Ob 118/24t

TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y

Beisatz wie T6: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T13)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037437