OGH
RS0022563
26.06.2025
1Ob33/78; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 8Ob287/01s; 2Ob238/07z; 2Ob124/17z; 2Ob87/25w
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Ia5
Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche kann bei Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Dritten keine Rede sein, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch irgendein Rechtsverhältnis auf den Dritten überwälzt wird. Ein solcher Fall bloßer Schadensverlegung liegt vor, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt.
TE OGH 1978-11-22 1 Ob 33/78
Veröff: SZ 51/164 = JBl 1979,655
TE OGH 1982-12-15 1 Ob 34/82
Anmerkung, Veröff: SZ 55/190
TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s
Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T1)
TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z
Vgl
TE OGH 2017-07-27 2 Ob 124/17z
Auch
TE OGH 2025-06-26 2 Ob 87/25w
Beisatz: Der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, kann von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist. (T2)
Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022563