Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022563

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Geschäftszahl

1Ob33/78; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 8Ob287/01s; 2Ob238/07z; 2Ob124/17z; 2Ob87/25w

Norm

ABGB §1295 Ia2

ABGB §1295 Ia5

Rechtssatz

Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche kann bei Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Dritten keine Rede sein, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch irgendein Rechtsverhältnis auf den Dritten überwälzt wird. Ein solcher Fall bloßer Schadensverlegung liegt vor, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-11-22 1 Ob 33/78

Veröff: SZ 51/164 = JBl 1979,655

TE OGH 1982-12-15 1 Ob 34/82

Anmerkung, Veröff: SZ 55/190

TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s

Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T1)

TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z

Vgl

TE OGH 2017-07-27 2 Ob 124/17z

Auch

TE OGH 2025-06-26 2 Ob 87/25w

Beisatz: Der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, kann von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist. (T2)

Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022563