Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.1978

Geschäftszahl

4Ob401/78; 4Ob311/79; 4Ob388/79; 4Ob359/81; 4Ob381/82; 4Ob388/82;

4Ob303/84; 4Ob393/85; 4Ob34/88; 4Ob75/89; 4Ob64/90; 4Ob2110/96i;

4Ob2344/96a

Norm

UWG §2 D4;

Rechtssatz

Zulässigkeit von "statt"-Preisen, wenn ein zeitlich begrenztes Sonderangebot angekündigt wird und klar zum Ausdruck kommt, daß außerhalb der Zeit, in der die Waren zu herabgesetzten Preisen angeboten werden, die "statt-Preise" gelten, sodaß nach dem Gesamteindruck der Ankündigung nur ein Vergleich zwischen den während des angegebenen Zeitraumes verlangten Preisen und den außerhalb dieser Zeit allgemein verlangten Preisen in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/11/21 4 Ob 401/78

TE OGH 1979/02/20 4 Ob 311/79

TE OGH 1979/11/12 4 Ob 388/79

Vgl auch

TE OGH 1981/05/19 4 Ob 359/81

nur: Zulässigkeit von "statt"-Preisen, wenn ein zeitlich begrenztes Sonderangebot angekündigt wird und klar zum Ausdruck kommt, daß außerhalb der Zeit, in der die Waren zu herabgesetzten Preisen angeboten werden, die "statt-Preise" gelten. (T1) Beisatz: Botschaftsausfolgescheine (T2) Veröff: ÖBl 1982,71

TE OGH 1982/10/12 4 Ob 381/82

nur T1

TE OGH 1982/11/23 4 Ob 388/82

Beisatz: Teppichland-Sonderangebote. (T3)

TE OGH 1984/02/21 4 Ob 303/84

Beisatz: Volksfestpreis (T4) Veröff: ÖBl 1984,99

TE OGH 1985/11/26 4 Ob 393/85

Beisatz: Der Verbraucher rechnet bei Eröffnung eines neuen Geschäfts mit Eröffnungspreisen, die jedenfalls niedriger als der künftige Preis sind. (T5) Veröff: ÖBl 1986,66 = MR 1986,27

TE OGH 1988/06/14 4 Ob 34/88

Veröff: MR 1989,63

TE OGH 1989/06/13 4 Ob 75/89

Auch; Beisatz: Die - unzweifelhaft auf die Preise bezogene - Bekanntgabe einer prozentuellen Herabsetzung wird, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, nur als Ankündigung einer Senkung der sonst allgemein geforderten Preise dieses Unternehmers verstanden. (T6) Veröff: MR 1989,181

TE OGH 1990/05/08 4 Ob 64/90

Beis wie T6

TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2110/96i

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2344/96a

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0078564