Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.1978

Geschäftszahl

4Ob353/78

Norm

RAO §9;

UWG §1 C6;

UWG §1 C5a;

UWG §7 A;

Rechtssatz

1.) Das bloße Bewußtsein eines Anwaltes, daß mit Handlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vertretung seines Mandanten auch dessen Wettbewerb gefördert wird, reicht für die Annahme einer "Wettbewerbsabsicht" nicht aus.

2.) Wenn auch keine allgemeine Immunität des Rechtsanwaltes bei Handlungen im Rahmen der Vertretung des Mandanten besteht, so muß doch das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dann verneint werden, wenn zwar mit der Handlung der Wettbewerb des Mandanten gefördert wurde, aber eindeutig ein Überwiegen des Rechtes und der Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Wahrung der Interessen seines Klienten einzuschreiten, vorliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/11/21 4 Ob 353/78

Veröff: ÖBl 1979,70 (Hiezu kritisch Stölzle, 465 ff Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten?)

Rechtssatznummer

RS0072104