AUSL BGH
15.11.1978
IVZR103/77
AFB Art5;
In der Feuerversicherung kann von einer Gefahrerhöhung nur dann gesprochen werden, wenn sich das versicherte Risiko in der Zeit zwischen der Stellung des Versicherungsantrages und dem Versicherungsfall verändert hat.
Veröff: VersR 1979,73
RS0103919