Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

15.11.1978

Geschäftszahl

IVZR103/77

Norm

AFB Art5;

Rechtssatz

In der Feuerversicherung kann von einer Gefahrerhöhung nur dann gesprochen werden, wenn sich das versicherte Risiko in der Zeit zwischen der Stellung des Versicherungsantrages und dem Versicherungsfall verändert hat.

Veröff: VersR 1979,73

Rechtssatznummer

RS0103919