OGH
RS0022912
17.11.2023
2Ob168/78; 1Ob626/89; 2Ob155/97a; 1Ob148/05d; 6Ob84/06f; 3Ob115/06t; 3Ob289/05d; 2Ob205/08y; 7Ob17/10s; 3Ob192/10x; 2Ob114/11w; 2Ob74/12i; 8ObA66/13h; 9Ob76/14p; 2Ob71/15b; 4Ob52/18b; 4Ob24/18k; 6Ob232/18p; 1Ob199/22d; 8Ob140/22d
ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1304 A1
StVO §46 Abs3
Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (hier: Weigerung, das Kraftfahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken).
TE OGH 1978-11-09 2 Ob 168/78
TE OGH 1989-09-06 1 Ob 626/89
nur: Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T1)
TE OGH 1999-01-14 2 Ob 155/97a
nur T1; Beisatz: Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen. (T2)
TE OGH 2005-09-27 1 Ob 148/05d
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2006-04-27 6 Ob 84/06f
Beis wie T2
TE OGH 2006-06-27 3 Ob 115/06t
nur: Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T3)
TE OGH 2006-05-30 3 Ob 289/05d
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2009-05-20 2 Ob 205/08y
nur T1; vergleiche Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht. (T4)
TE OGH 2010-06-30 7 Ob 17/10s
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2011-01-19 3 Ob 192/10x
nur T3
TE OGH 2012-04-24 2 Ob 114/11w
nur T3
TE OGH 2013-04-25 2 Ob 74/12i
nur T3; Beisatz: Eine „freie Willensentscheidung“ eines geschädigten Bankkunden im Sinne dieses Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn dessen Entschluss, Wertpapiere mit ungewisser Kursentwicklung doch zu behalten, durch das haftungsbegründende Verhalten der Bank „herausgefordert“ war und der Geschädigte durch deren pflichtwidriges Verhalten überhaupt in die Lage kam, eine Entscheidung erst über das Behalten oder Veräußern dieser Wertpapiere treffen zu müssen. Dem Geschädigten muss in dieser Situation zugebilligt werden, die Möglichkeit einer Kurserholung abzuwarten. (T5); Veröff: SZ 2013/42
TE OGH 2014-02-27 8 ObA 66/13h
TE OGH 2014-12-18 9 Ob 76/14p
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2015-06-08 2 Ob 71/15b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/55
TE OGH 2018-09-25 4 Ob 52/18b
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2018-09-25 4 Ob 24/18k
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2019-03-21 6 Ob 232/18p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger suchte drei Monate nach einer Fehlbehandlung in einemSpital ein anderes Spital auf, da keine Besserung eingetreten war ‑ Zurechnung der dort erfolgten (weiteren) Fehlbehandlung zum ersten Spitalsträger bejaht. (T6)
TE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d
vgl
TE OGH 2023-11-17 8 Ob 140/22d
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Macht ein bei einer einer Kassenvertragsvergabe zu Unrecht übergangener Arzt Schadenersatz geltend, endet der von der Ersatzpflicht des Schädigers umfasste Schadenszeitraum spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Arzt eine andere zumutbare und vergleichbare Kassenplanstellen erlangen hätte können. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022912