Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.1978

Geschäftszahl

4Ob383/78

Norm

UWG §2 C2a;

Rechtssatz

Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse fallen auch dann unter die Bestimmung des Paragraph 2, UWG, wenn sie nicht "in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind", sondern etwa nur gegenüber einer einzigen Person gemacht werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/10/24 4 Ob 383/78

Veröff: ÖBl 1979,17

Rechtssatznummer

RS0078383