OGH
RS0078141
17.10.1978
4Ob359/78; 4Ob333/81; 4Ob394/81; 4Ob320/83; 4Ob391/84; 4Ob140/89; 4Ob11/92; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob262/02m; 4Ob168/05t; 17Ob19/11k
UWG §1 D2d; UWG §2 D2; UWG §2 D5; UWG §9 D1
Beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehörgegenständen für fremde Erzeugnisse ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Hauptprodukt zwar vielfach notwendig, wettbewerbsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn dabei nicht der Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird. Muss zu diesem Zweck eine fremde Marke verwendet werden, so liegt nur dann eine zulässige Zweckbestimmungsangabe (Verwendungshinweis) und kein Markenbegriff vor, wenn das Zeichen nicht markenmäßig gebraucht wird und nach der Art und Weise der Ankündigung auch für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter unzweideutig erkennbar ist, dass der betreffende Gegenstand nicht aus dem Betrieb des Markeninhabers stammt. (Hier: "Feldmühle Melkzitze, passend für Alfa").
TE OGH 1978-10-17 4 Ob 359/78
Veröff: GRURInt 1979,164 = ÖBl 1979,15
TE OGH 1981-05-19 4 Ob 333/81
nur: Beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehörgegenständen für fremde Erzeugnisse ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Hauptprodukt zwar vielfach notwendig, wettbewerbsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn dabei nicht der Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird. (T1); Beisatz: Nicht ausreichend, wenn neben der Angabe der Typenbezeichnung für die die Ersatzteile geeignet sind, lediglich die Marke des Hauptproduktes in Klammer gesetzt ist, auch wenn die äußere Verpackung von der der Originalersatzteile verschieden ist. - (Shure) (T2)
TE OGH 1982-04-20 4 Ob 394/81
Beisatz: JCB-Grabenbagger. (T3)
TE OGH 1983-05-10 4 Ob 320/83
nur T1; Beisatz: Eine Bezugnahme auf die Hauptware, für welche die Ersatzteile bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig; verwendet die beklagte Partei eigene Bestellnummern für die von ihr vertriebenen Ersatzteile und verweist sie auf die Bestelldaten der klagenden Partei nur deshalb, um ihren Kunden eine verlässliche Identifizierung der Ersatzteile zu ermöglichen, ohne damit aber den Eindruck einer gemeinsamen Herkunft oder eine sonstige Täuschung zu erwecken, liegt weder eine Irreführung (Paragraph 2, UWG) noch ein sittenwidriges Verhalten vor. - Gelenkwellen "verwendbar anstelle von Walterscheid". (T4) Veröff: ÖBl 1984,15
TE OGH 1985-04-23 4 Ob 391/84
Auch; Beisatz: Ford-Werkstätte. (T5) Veröff: SZ 58/62 = MR 1985,4 Archiv 16 = GRURInt 1986,825 (Pietzke)
TE OGH 1989-12-19 4 Ob 140/89
nur T1; Veröff: SZ 62/207 = MR 1990,101
TE OGH 1992-03-10 4 Ob 11/92
nur T1; Veröff: WBl 1992,305 = ÖBl 1992,16 = GRURInt 1994,357
TE OGH 1992-09-29 4 Ob 66/92
Auch; Beisatz: Auch bei einem Händler der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt gilt daß hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird. (T6) Veröff: MR 1992,252
TE OGH 2002-12-17 4 Ob 262/02m
TE OGH 2005-10-04 4 Ob 168/05t
Beis wie T4
TE OGH 2011-09-19 17 Ob 19/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmungsangabe nach Paragraph 10, Absatz 3, MSchG (Artikel 12, GMV). (T7)