Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.1978

Geschäftszahl

4Ob348/78; 4Ob103/89; 4Ob203/05i

Norm

UWG §14 C;

Rechtssatz

Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG sind bei einer GmbH nur gegen die Gesellschaft selbst und ihre Geschäftsführer, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend zu machen; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß auf Grund der Größe der Stammeinlage im Innenverhältnis eine Einflußmöglichkeit zusteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/10/17 4 Ob 348/78

Veröff: ÖBl 1979,45

TE OGH 1989/11/07 4 Ob 103/89

Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der beherrschenden (95 Prozent), maßgeblichen Einfluß ausübenden Gesellschafterin. (T1) Veröff: ecolex 1990,100

TE OGH 2006/01/24 4 Ob 203/05i

Auch

Rechtssatznummer

RS0079503