OGH
17.10.1978
4Ob348/78; 4Ob103/89; 4Ob203/05i
UWG §14 C;
Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG sind bei einer GmbH nur gegen die Gesellschaft selbst und ihre Geschäftsführer, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend zu machen; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß auf Grund der Größe der Stammeinlage im Innenverhältnis eine Einflußmöglichkeit zusteht.
TE OGH 1978/10/17 4 Ob 348/78
Veröff: ÖBl 1979,45
TE OGH 1989/11/07 4 Ob 103/89
Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der beherrschenden (95 Prozent), maßgeblichen Einfluß ausübenden Gesellschafterin. (T1) Veröff: ecolex 1990,100
TE OGH 2006/01/24 4 Ob 203/05i
Auch
RS0079503