OGH
RS0016894
18.03.2026
3Ob592/77; 6Ob24/07h; 1Ob141/15i; 4Ob76/17f; 7Ob89/17i; 7Ob50/18f; 9Ob37/18h; 5Ob176/21z; 5Ob57/23b; 9Ob53/25x
ABGB §879 Abs2 Z4 DIV
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen.
TE OGH 1978-10-17 3 Ob 592/77
TE OGH 2007-03-16 6 Ob 24/07h
Auch; Beisatz: Der Wucherer braucht zwar die für die Willensbildung des Bewucherten ungünstige Situation nicht herbeigeführt zu haben, und auch Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich; er muss die ungünstige Situation aber vorsätzlich oder fahrlässig ausgenützt haben, dh er musste die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen gekannt haben oder er hätte dies alles erkennen müssen. (T1)
TE OGH 2015-10-22 1 Ob 141/15i
Vgl auch; Beisatz: Das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt. (T2)
Beisatz: Hier: Ankauf eines Liegenschaftsanteils, welcher vom Benachteiligten in einer Zwangslage und leichtsinnig zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis angeboten wurde. (T3)
TE OGH 2017-05-30 4 Ob 76/17f
Auch
TE OGH 2017-06-14 7 Ob 89/17i
TE OGH 2018-05-24 7 Ob 50/18f
TE OGH 2018-11-28 9 Ob 37/18h
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2022-01-13 5 Ob 176/21z
TE OGH 2023-07-04 5 Ob 57/23b
TE OGH 2026-03-18 9 Ob 53/25x
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016894