Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016894

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

3Ob592/77; 6Ob24/07h; 1Ob141/15i; 4Ob76/17f; 7Ob89/17i; 7Ob50/18f; 9Ob37/18h; 5Ob176/21z; 5Ob57/23b; 9Ob53/25x

Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DIV

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-10-17 3 Ob 592/77

TE OGH 2007-03-16 6 Ob 24/07h

Auch; Beisatz: Der Wucherer braucht zwar die für die Willensbildung des Bewucherten ungünstige Situation nicht herbeigeführt zu haben, und auch Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich; er muss die ungünstige Situation aber vorsätzlich oder fahrlässig ausgenützt haben, dh er musste die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen gekannt haben oder er hätte dies alles erkennen müssen. (T1)

TE OGH 2015-10-22 1 Ob 141/15i

Vgl auch; Beisatz: Das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt. (T2)

Beisatz: Hier: Ankauf eines Liegenschaftsanteils, welcher vom Benachteiligten in einer Zwangslage und leichtsinnig zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis angeboten wurde. (T3)

TE OGH 2017-05-30 4 Ob 76/17f

Auch

TE OGH 2017-06-14 7 Ob 89/17i

TE OGH 2018-05-24 7 Ob 50/18f

TE OGH 2018-11-28 9 Ob 37/18h

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2022-01-13 5 Ob 176/21z

TE OGH 2023-07-04 5 Ob 57/23b

TE OGH 2026-03-18 9 Ob 53/25x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016894