Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019389

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

8Ob539/78; 4Ob596/79; 8Ob545/84; 7Ob562/84; 1Ob601/92; 4Ob2112/96h; 4Ob70/23g

Norm

ABGB §1010

ABGB §1313a römisch eins

Rechtssatz

Ein Erfüllungsgehilfe ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht. Den Substituten unterscheidet dagegen die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-10-11 8 Ob 539/78

TE OGH 1980-09-18 4 Ob 596/79

TE OGH 1984-09-11 8 Ob 545/84

Auch

TE OGH 1991-09-04 7 Ob 562/84

Auch; Veröff: EvBl 1991/187 S 818

TE OGH 1992-11-26 1 Ob 601/92

Vgl auch; Beisatz: Substitution liegt vor, wenn es dem Schuldner gestattet ist, die Ausführung selbst einem Dritten zu überlassen. Seine Leistung besteht dann nur in der Beistellung des Dritten. Bedient sich aber der Schuldner bei der von ihm geschuldeten Leistung eines wenn auch selbständigen Dritten, so ist dieser Dritte sein Erfüllungsgehilfe. (T1) Veröff: EvBl 1993/119 S 520

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2112/96h

Beisatz: Die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung ist mit dem Begriff eines Erfüllungsgehilfen nicht vereinbar. (T2) Veröff: SZ 69/115

TE OGH 2023-11-21 4 Ob 70/23g

Beisatz wie T1: Hier: Die Beklagte hat sich der Nebenintervenientin zur Ausübung der Schutz- und Sorgfaltspflichten bedient. Weiters steht der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin ein Aufsichtsrecht zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu qualifizieren sei, ist daher kein unvertretbares Auslegungsergebnis. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019389