OGH
RS0019389
21.11.2023
8Ob539/78; 4Ob596/79; 8Ob545/84; 7Ob562/84; 1Ob601/92; 4Ob2112/96h; 4Ob70/23g
ABGB §1010
ABGB §1313a römisch eins
Ein Erfüllungsgehilfe ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht. Den Substituten unterscheidet dagegen die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers.
TE OGH 1978-10-11 8 Ob 539/78
TE OGH 1980-09-18 4 Ob 596/79
TE OGH 1984-09-11 8 Ob 545/84
Auch
TE OGH 1991-09-04 7 Ob 562/84
Auch; Veröff: EvBl 1991/187 S 818
TE OGH 1992-11-26 1 Ob 601/92
Vgl auch; Beisatz: Substitution liegt vor, wenn es dem Schuldner gestattet ist, die Ausführung selbst einem Dritten zu überlassen. Seine Leistung besteht dann nur in der Beistellung des Dritten. Bedient sich aber der Schuldner bei der von ihm geschuldeten Leistung eines wenn auch selbständigen Dritten, so ist dieser Dritte sein Erfüllungsgehilfe. (T1) Veröff: EvBl 1993/119 S 520
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2112/96h
Beisatz: Die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung ist mit dem Begriff eines Erfüllungsgehilfen nicht vereinbar. (T2) Veröff: SZ 69/115
TE OGH 2023-11-21 4 Ob 70/23g
Beisatz wie T1: Hier: Die Beklagte hat sich der Nebenintervenientin zur Ausübung der Schutz- und Sorgfaltspflichten bedient. Weiters steht der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin ein Aufsichtsrecht zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu qualifizieren sei, ist daher kein unvertretbares Auslegungsergebnis. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019389