Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.1978

Geschäftszahl

4Ob354/78; 4Ob364/79 (4Ob365/79); 4Ob384/80; 4Ob434/81; 4Ob2/91; 4Ob135/94; 4Ob36/95

Norm

UWG §1 D3c;

Rechtssatz

Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dort zutreffen, wo eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft besitzt und damit allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat. (Worauf i steh? .... Magirus-Deutz).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/10/03 4 Ob 354/78

Veröff: ÖBl 1979,19

TE OGH 1979/07/10 4 Ob 364/79

TE OGH 1980/11/04 4 Ob 384/80

nur: Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann. (T1) Beisatz: Auch ein planmäßiges Handeln des Nachahmenden. (T2)

TE OGH 1982/03/16 4 Ob 434/81

Beisatz: Werbegraphik - Koch-Männchen. (T3) Veröff: ÖBl 1983,21 (kritisch Schönher-Nowakowski)

TE OGH 1990/12/18 4 Ob 2/91

Veröff: ecolex 1991,261

TE OGH 1994/12/06 4 Ob 135/94

Vgl; nur: Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dort zutreffen, wo eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft besitzt. (T4) Beisatz: Von der früher gelegentlich vertretenen Auffassung, daß der wettbewerbsrechtliche Schutz bestimmter Werbemaßnahmen unter anderem davon abhängt, daß eine bestimmte Werbung allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl 1979, 19 - Auf was i steh?; ÖBl 1983,21 - Koch-Männchen (ablehnend Schönherr-Nowakowski aaO 25) ist der Oberste Gerichtshof zwar in der Folge abgerückt (ÖBl 1988,41 - Easy Rider; ÖBl 1991,219 - Sicherheitstüren; ÖBl 1992,19 - Verpackungs-Etiketten); nach wie vor wird aber ein wettbewerbsrechtlicher Schutz dann verneint, wenn ein aus gängigen Wörtern und Wendungen bestehender Satz - oder eine entsprechende Wortfolge -, die keinerlei wettbewerbliche Eigenart aufweisen, übernommen wird (ÖBl 1991,219 - Sicherheitstüren). (T5)

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 36/95

nur T4

Rechtssatznummer

RS0078259