Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.1978

Geschäftszahl

4Ob354/78; 4Ob369/87; 4Ob2/91; 4Ob135/94; 4Ob29/05a

Norm

UWG §1 D3c;

Rechtssatz

Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden; sie besitzen keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet (Worauf i steh? .... Magirus-Deutz).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/10/03 4 Ob 354/78

Veröff: ÖBl 1979,19

TE OGH 1987/09/29 4 Ob 369/87

Veröff: WBl 1987,338

TE OGH 1990/12/18 4 Ob 2/91

Veröff: ecolex 1991,261

TE OGH 1994/12/06 4 Ob 135/94

Auch

TE OGH 2005/04/05 4 Ob 29/05a

nur: Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden; sie besitzen keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078242