OGH
19.09.1978
11Os109/78; 10Os65/80; 14Os93/87; 11Os135/91; 12Os136/93
StGB §130;
Begriff der Diebsbande unter Bedachtnahme auf die Definition des Paragraph 278, StGB.
TE OGH 1978/09/19 11 Os 109/78
Veröff: RZ 1978/146 S 272
TE OGH 1980/06/10 10 Os 65/80
Beisatz: Diebsbande ist daher eine Verbindung, die von mindestens drei Personen mit dem Vorsatz eingegangen wurde, daß von einem oder mehreren ihrer Mitglieder fortgesetzt im voraus entweder gar nicht oder nur der Art nach bestimmte Diebstähle ausgeführt werden. (T1)
TE OGH 1987/08/12 14 Os 93/87
Vgl auch
TE OGH 1991/12/17 11 Os 135/91
TE OGH 1994/01/27 12 Os 136/93
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Verbinden heißt, daß sich die Täter zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, die auf die Erreichung des verpönten Zweckes ausgerichtet ist. (T2)
RS0094273