Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.1978

Geschäftszahl

11Os109/78; 10Os65/80; 14Os93/87; 11Os135/91; 12Os136/93

Norm

StGB §130;

Rechtssatz

Begriff der Diebsbande unter Bedachtnahme auf die Definition des Paragraph 278, StGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/09/19 11 Os 109/78

Veröff: RZ 1978/146 S 272

TE OGH 1980/06/10 10 Os 65/80

Beisatz: Diebsbande ist daher eine Verbindung, die von mindestens drei Personen mit dem Vorsatz eingegangen wurde, daß von einem oder mehreren ihrer Mitglieder fortgesetzt im voraus entweder gar nicht oder nur der Art nach bestimmte Diebstähle ausgeführt werden. (T1)

TE OGH 1987/08/12 14 Os 93/87

Vgl auch

TE OGH 1991/12/17 11 Os 135/91

TE OGH 1994/01/27 12 Os 136/93

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Verbinden heißt, daß sich die Täter zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, die auf die Erreichung des verpönten Zweckes ausgerichtet ist. (T2)

Rechtssatznummer

RS0094273