Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.09.1978

Geschäftszahl

12Os97/78; 11Os156/79; 13Os178/79; 12Os111/82; 15Os130/03

Norm

StGB §34 Z8;

StGB §79;

Rechtssatz

Der privilegierende psychische Ausnahmezustand darf nicht nochmals bei der Strafzumessung als mildernd gewertet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/09/07 12 Os 97/78

TE OGH 1979/12/11 11 Os 156/79

TE OGH 1980/02/14 13 Os 178/79

Ähnlich; Beisatz: Paragraph 79, StGB als privilegierter Sonderfall der vorsätzlichen Tötung berücksichtigt die psychische Ausnahmesituation bereits im Tatbestand, weshalb diese keinen zusätzlichen Milderungsgrund darstellt. (T1)

TE OGH 1982/10/07 12 Os 111/82

Vgl aber; Beisatz: Wertung eines außergewöhnlichen, an Zurechnungsunfähigkeit grenzenden psychischen Ausnahmezustands als mildernd. (T2)

TE OGH 2003/10/30 15 Os 130/03

Vgl aber; Beisatz: Ein über den vom Gesetzgeber angenommenen Regelfall hinausgehender besonderer psychischer Zustand kann zusätzlich als mildernd ins Kalkül gezogen werden. (T3)

Rechtssatznummer

RS0091064