OGH
RS0020591
26.06.2025
6Ob657/78; 1Ob600/93; 10Ob529/94; 6Ob77/08d; 8Ob106/12i; 1Ob131/13s; 2Ob74/25h
ABGB §1090 römisch zwei e
Der Gastaufnahmevertrag enthält zwar auch Elemente des Mietvertrages, weist aber als ein aus Mietvertragselementen, Dienstvertragselementen, Werkvertragselementen und Kaufvertragselementen gemischter Vertrag ein eigenes Gepräge auf, sodass er einem reinen Mietvertrag nicht gleichgehalten werden kann.
TE OGH 1978-09-01 6 Ob 657/78
Veröff: SZ 51/116 = MietSlg 30249
TE OGH 1993-12-21 1 Ob 600/93
Auch; Veröff: SZ 66/179
TE OGH 1996-01-23 10 Ob 529/94
Auch; Veröff: SZ 69/8
TE OGH 2008-06-05 6 Ob 77/08d
Vgl; Beisatz: Für die Abgrenzung des Gastaufnahmevertrags vom reinen Bestandvertrag ist entscheidend, ob dem Gast neben der Wohnmöglichkeit auch Verpflegung gewährt und für seine Bedienung gesorgt wird. Wird lediglich die Wohnmöglichkeit in einer Ferienwohnung zur Verfügung gestellt, so ist von einem Mietvertrag auszugehen. (T1)
TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i
Auch
TE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses. (T2)
Beisatz: Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen. (T3)
TE OGH 2025-06-26 2 Ob 74/25h
vgl; Beisatz: Der Beherberger, der ein KFZ eines Gastes aufgrund des angebotenen Parkservices übernimmt, schuldet dem Gast einen sorgfältigen Umgang mit dem KFZ. Dazu zählt, dass mit dem in seine Obhut übergebenen KFZ – auch von Erfüllungsgehilfen – keine Schäden an anderen Rechtsgütern verursacht werden. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020591