OGH
RS0014050
30.08.1978
1Ob689/78; 10Ob63/07y; 7Ob16/19g; 7Ob22/22v
ABGB §861; ABGB §869; ABGB §871 CII; ABGB §914 römisch zwei
Eine Erklärung gilt im Sinne des tatsächlichen Verständnisses des Erklärenden, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung irrt, der Erklärungsempfänger den Irrtum bemerkt und erkennt, in welchem Sinn der Erklärende die Erklärung abgeben wollte. Auf Grund der Erkenntnis des tatsächlichen Verständnisses befinden sich ja beide Teile in übereinstimmendem Verständnis. Würde der Erklärungsempfänger die irrtümlich formulierte Offerte annehmen, den Vertrag aber ungeachtet des Erkennens des tatsächlichen Verständnisses des Offerenten nicht gemäß diesem Verständnis, sondern nur dem Wortlaut entsprechend abschließen wollen, wäre dies als Mentalreservation unbeachtlich.
TE OGH 1978-08-30 1 Ob 689/78
TE OGH 2007-06-26 10 Ob 63/07y
Auch
TE OGH 2019-08-28 7 Ob 16/19g
Auch
TE OGH 2022-04-29 7 Ob 22/22v
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014050