Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014050

Entscheidungsdatum

30.08.1978

Geschäftszahl

1Ob689/78; 10Ob63/07y; 7Ob16/19g; 7Ob22/22v

Norm

ABGB §861; ABGB §869; ABGB §871 CII; ABGB §914 römisch zwei

Rechtssatz

Eine Erklärung gilt im Sinne des tatsächlichen Verständnisses des Erklärenden, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung irrt, der Erklärungsempfänger den Irrtum bemerkt und erkennt, in welchem Sinn der Erklärende die Erklärung abgeben wollte. Auf Grund der Erkenntnis des tatsächlichen Verständnisses befinden sich ja beide Teile in übereinstimmendem Verständnis. Würde der Erklärungsempfänger die irrtümlich formulierte Offerte annehmen, den Vertrag aber ungeachtet des Erkennens des tatsächlichen Verständnisses des Offerenten nicht gemäß diesem Verständnis, sondern nur dem Wortlaut entsprechend abschließen wollen, wäre dies als Mentalreservation unbeachtlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-08-30 1 Ob 689/78

TE OGH 2007-06-26 10 Ob 63/07y

Auch

TE OGH 2019-08-28 7 Ob 16/19g

Auch

TE OGH 2022-04-29 7 Ob 22/22v

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014050