Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016407

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Geschäftszahl

1Ob642/78; 7Ob641/78; 4Ob589/78; 3Ob666/78; 8Ob225/82; 1Ob605/83; 7Ob23/84; 5Ob634/88; 8Ob572/88; 1Ob5/91; 6Ob253/99w; 7Ob51/00a; 6Ob77/05z; 1Ob112/05k; 2Ob158/06h; 3Ob252/07s; 1Ob55/09h; 7Ob250/10f; 7Ob95/11p; 1Ob62/11s; 7Ob151/12z; 7Ob242/13h; 7Ob67/14z; 3Ob160/14x; 6Ob180/14k; 10Ob53/15i; 2Ob113/16f; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 6Ob94/16s; 5Ob89/17z; 9Ob58/18x; 17Ob23/25v

Norm

ABGB §878

ABGB §1295 IId2

ABGB §1295 IIf7g

ABGB §1295 IIf7b

ABGB §1313a römisch drei c

ABGB §1313a römisch drei f

ABGB §1315 römisch eins

Rechtssatz

1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen.

2. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach Paragraph 1313 a,, nicht bloß nach Paragraph 1315, ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-07-07 1 Ob 642/78

Veröff: EvBl 1979/22 S 72

TE OGH 1978-10-12 7 Ob 641/78

Veröff: SZ 51/111 = JBl 1979,654

TE OGH 1979-01-30 4 Ob 589/78

TE OGH 1979-09-12 3 Ob 666/78

Auch; nur: Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt , die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. (T1)

Beisatz: Im Zusammenhang mit der Haftung eines Gastwirtes wegen Verletzung der Streupflicht. (T2)

Veröff: SZ 52/135

TE OGH 1982-12-02 8 Ob 225/82

nur: 1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen.

2. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. (T3)

Beisatz: Demgemäß hat auch ein Tankstelleninhaber dafür zu sorgen, dass die Sicherheit im Bereich der für die Kunden zur Verfügung stehenden Tanksäulen gewährleistet ist. (T4)

Veröff: ZVR 1984/51 S 61

TE OGH 1983-05-11 1 Ob 605/83

nur: Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. (T5)

TE OGH 1984-05-10 7 Ob 23/84

Auch; Beisatz: Bei der versuchten Anbahnung des Abschlusses eines Versicherungsvertrages tritt der Versicherungsagent gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf. (T6)

Veröff: SZ 57/94 = RdW 1984,370 = JBl 1986,177 (Wilhelm)

TE OGH 1988-11-29 5 Ob 634/88

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Streupflicht im Bereich einer Tankstelle. (T7)

TE OGH 1988-11-24 8 Ob 572/88

Beisatz: Hier: Werksgelände eines Sägewerkes. (T8)

TE OGH 1991-04-24 1 Ob 5/91

Auch; Dies gilt dann auch für Sorgfaltsverletzungen, die ohne Vorliegen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses bloße Verletzungen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten begründen könnten. (T9)

Veröff: JBl 1991,586

TE OGH 1999-10-21 6 Ob 253/99w

Vgl auch; Beisatz: Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Durch das Lösen einer Karte für die Stiftbesichtigung entstand im konkreten Fall ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, dessen vertragliche Nebenpflicht für die beklagte Partei darin bestand, die ihrer Verfügung unterliegenden Anlagen, die sie der Klägerin zum Zweck der Stiftsbesichtigung zur Benützung überließ, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. (T10)

TE OGH 2000-03-29 7 Ob 51/00a

Auch; nur: Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach Paragraph 1313 a,, nicht bloß nach Paragraph 1315, ABGB. (T11)

TE OGH 2005-06-23 6 Ob 77/05z

Auch; Beisatz: Eine Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die diskrete Auszahlung hoher Geldbeträge zu ermöglichen; der Vorwurf fehlender Sichtschutzeinrichtungen kann nur nach einer entsprechenden Güterabwägung näher geprüft werden. (T12)

TE OGH 2005-06-24 1 Ob 112/05k

Auch; nur T1; Beisatz: Daraus kann allerdings nicht abgeleitet, werden, dass die „Kaufabsicht" unabdingbare Grundvoraussetzung für das Entstehen vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten sein soll. (T13)

TE OGH 2007-04-26 2 Ob 158/06h

Auch; nur T1

TE OGH 2007-12-19 3 Ob 252/07s

Auch; nur T1; Beisatz: Verpflichtung einer Bank, bei Barauszahlung höherer Beträge an Kunden Gefahrenquellen auszuschalten. (T14)

Veröff: SZ 2007/207

TE OGH 2009-03-31 1 Ob 55/09h

Vgl auch; Beisatz: Es besteht eine im öffentlichen Recht begründete Sonderbeziehung eines verkehrssicherungspflichtigen Rechtsträgers zu einem Geschädigten, der ein öffentliches Gebäude betritt, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen. (T15)

Beisatz: Die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht ist einer (vor-)vertraglichen gleichzuhalten. (T16)

Bem: Siehe auch RS124690. (T17)

TE OGH 2011-06-16 7 Ob 250/10f

Auch

TE OGH 2011-07-06 7 Ob 95/11p

Auch; nur T1

TE OGH 2011-04-28 1 Ob 62/11s

Auch; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T18)

TE OGH 2012-09-26 7 Ob 151/12z

nur T1; Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T19)

TE OGH 2014-02-26 7 Ob 242/13h

Auch; Beisatz: Hier: Haftung eines Gastwirts. (T20)

TE OGH 2014-05-21 7 Ob 67/14z

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sturz eines Kunden bei Glatteis auf Tankstelle – Prozess gegen jene Firma, die im Auftrag des Tankstellenpächters den Winterdienst übernahm. (T21)

TE OGH 2014-11-19 3 Ob 160/14x

Auch

TE OGH 2015-05-27 6 Ob 180/14k

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2015-10-22 10 Ob 53/15i

Auch; Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T22)

TE OGH 2016-08-05 2 Ob 113/16f

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/73

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 143/16k

nur T1; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T23)

TE OGH 2016-09-27 1 Ob 158/16s

Beis wie T20

TE OGH 2017-02-27 6 Ob 94/16s

Auch; nur T1

TE OGH 2017-09-26 5 Ob 89/17z

Auch; nur T1

TE OGH 2019-02-27 9 Ob 58/18x

Auch; nur T1

TE OGH 2026-02-25 17 Ob 23/25v

Beisatz wie T20: Hier: Sturz über den Standfuß eines Sonnenschirms (T24)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016407