Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.1978

Geschäftszahl

4Ob338/78; 4Ob317/81; 4Ob372/85; 4Ob365/85; 4Ob401/86; 4Ob77/91;

4Ob80/92; 4Ob157/93; 4Ob84/95; 4Ob1099/95; 4Ob74/97d; 4Ob202/97b;

4Ob335/97m; 4Ob145/99y; 4Ob278/04t

Norm

UWG §9 B2;

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, kommt ebenso wie bloßen Gattungsbezeichnungen eine Namensfunktion im allgemeinen nicht zu (DVO-DVW Datenverarbeitung).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/07/04 4 Ob 338/78

Veröff: ÖBl 1979,47

TE OGH 1982/02/16 4 Ob 317/81

nur: Reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, kommt eine Namensfunktion im allgemeinen nicht zu. (T1) Beisatz: BVG (T2) Veröff: ÖBl 1982,77

TE OGH 1985/10/29 4 Ob 372/85

Beisatz: Doch können sie durch Verkehrsgeltung diese Namenfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen. Auch dann wird aber für die Beseitigung der Verwechslungsgefahr bei solchen nur aus wenigen Buchstaben bestehenden Wortzeichen vielfach schon der Unterschied in einem Buchstaben ausreichen. (T3) Veröff: ÖBl 1986,127

TE OGH 1985/09/10 4 Ob 365/85

nur T1; Beisatz. Miß Österreich. (T4) Veröff: ÖBl 1986,7 = MR 1985 H5, Archiv 17

TE OGH 1987/05/05 4 Ob 401/86

Beisatz: "HOGAST" ist unterscheidungskräftig. (T5) Veröff: ÖBl 1988,23

TE OGH 1991/09/10 4 Ob 77/91

nur T1; Beis wie T3 nur: Doch können sie durch Verkehrsgeltung diese Namenfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen. (T6) Beisatz: CTC (T7) Veröff: MR 1992,35

TE OGH 1992/11/10 4 Ob 80/92

nur T1; Beisatz: SCOS-COSS. (T8)

TE OGH 1993/12/14 4 Ob 157/93

TE OGH 1995/12/05 4 Ob 84/95

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Lautlich nicht aussprechbaren Buchstabenzusammensetzungen, deren Bedeutung ohne Kenntnis der vollständigen Bezeichnung unverständlich bleibt, kommt bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im allgemeinen keine Unterscheidungskraft zu. Dasselbe gilt auch, wenn das lautlich gebundene Aussprechen einer Buchstabenfolge an sich zwar möglich ist, wegen der Schwierigkeit des Aussprechens (hier wegen des Zusammentreffens der Selbstlaute römisch eins und Y) aber nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, daß der Verkehr beim Wiedergeben dieser Buchstabenfolge das getrennte Aussprechen der einzelnen Buchstaben bevorzugen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Buchstabenfolge DIY in der Marke für jeden Betrachter erkennbar aus den Anfangsbuchstaben der weiteren Markenworte "Do it yourself" gebildet wurde, kann doch eine für sich gesehen nicht kennzeichnungskräftige Buchstabenzusammensetzung wegen der Erkennbarkeit der Bedeutung dieser Abkürzung allein keine Kennzeichnungskraft erlangen. (T9)

TE OGH 1995/11/21 4 Ob 1099/95

Auch; Beisatz: Hätte man aber davon auszugehen, daß der Firmenbestandteil "BA" nicht "Be-A" gesprochen wird, dann fehlte es an der akustischen Verwechslungsgefahr; die optische Verwechslungsgefahr. (T10)

TE OGH 1997/04/22 4 Ob 74/97d

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Sie können als Teil einer Wort-Bild-Marke Schutz erlangen, wenn nicht nur der Wortteil allein, sondern auch die bildliche Gestaltung (ganz oder in ihren charakteristischen Elementen) übernommen wird. (T11)

TE OGH 1997/09/23 4 Ob 202/97b

Auch

TE OGH 1997/11/12 4 Ob 335/97m

Auch; Beis wie T11

TE OGH 1999/06/22 4 Ob 145/99y

Auch; Beis wie T9 nur: Lautlich nicht aussprechbaren Buchstabenzusammensetzungen, deren Bedeutung ohne Kenntnis der vollständigen Bezeichnung unverständlich bleibt, kommt bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im allgemeinen keine Unterscheidungskraft zu. Dasselbe gilt auch, wenn das lautlich gebundene Aussprechen einer Buchstabenfolge an sich zwar möglich ist, wegen der Schwierigkeit des Aussprechens aber nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, daß der Verkehr beim Wiedergeben dieser Buchstabenfolge das getrennte Aussprechen der einzelnen Buchstaben bevorzugen wird. (T12)

TE OGH 2005/04/05 4 Ob 278/04t

Vgl aber; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft als Eintragungsvoraussetzung zukommt, ist daher in erster Linie darauf abzustellen, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist. (T13)

Rechtssatznummer

RS0078803