OGH
04.07.1978
4Ob338/78
UWG §9 B2;
UWG §9 C1;
Der Beurteilung der für die Namensfunktion wesentlichen Unterscheidungskraft ist der volle Firmenwortlaut, auf dessen Schutz sich der erhobene Unterlassungsanspruch stützt, zugrundezulegen; hiebei muß berücksichtigt werden, daß die besondere Art der Zusammenstellung der Firmenbestandteile - gegebenenfalls auch an sich nicht schutzfähiger Bestandteile - die notwendige Unterscheidungskraft herbeiführen kann (DVO-DVW Datenverarbeitung).
TE OGH 1978/07/04 4 Ob 338/78
Veröff: ÖBl 1979,47
RS0078748