Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.1978

Geschäftszahl

4Ob338/78

Norm

UWG §9 B2;

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Der Beurteilung der für die Namensfunktion wesentlichen Unterscheidungskraft ist der volle Firmenwortlaut, auf dessen Schutz sich der erhobene Unterlassungsanspruch stützt, zugrundezulegen; hiebei muß berücksichtigt werden, daß die besondere Art der Zusammenstellung der Firmenbestandteile - gegebenenfalls auch an sich nicht schutzfähiger Bestandteile - die notwendige Unterscheidungskraft herbeiführen kann (DVO-DVW Datenverarbeitung).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/07/04 4 Ob 338/78

Veröff: ÖBl 1979,47

Rechtssatznummer

RS0078748