OGH
04.07.1978
4Ob336/78
UWG §2 C2a;
Die Bezeichnung der "Mietenvereinigung Österreichs" als "parteipolitisch nicht gebunden" ist im Hinblick darauf, daß zu ihren Vorstandsmitgliedern nur Mitglieder der SPÖ gewählt werden können und ihr Tätigkeitsbericht im Bericht des Bundesparteitages der SPÖ unter der Rubrik "Sozialistische Organisationen und Fraktionen" aufscheint, zur Irreführung der angesprochenen Publikumskreise im Sinne des Paragraph 2, UWG geeignet.
TE OGH 1978/07/04 4 Ob 336/78
Veröff: ÖBl 1979,22
RS0078376