Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.1978

Geschäftszahl

4Ob336/78

Norm

UWG §2 C2a;

Rechtssatz

Die Bezeichnung der "Mietenvereinigung Österreichs" als "parteipolitisch nicht gebunden" ist im Hinblick darauf, daß zu ihren Vorstandsmitgliedern nur Mitglieder der SPÖ gewählt werden können und ihr Tätigkeitsbericht im Bericht des Bundesparteitages der SPÖ unter der Rubrik "Sozialistische Organisationen und Fraktionen" aufscheint, zur Irreführung der angesprochenen Publikumskreise im Sinne des Paragraph 2, UWG geeignet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/07/04 4 Ob 336/78

Veröff: ÖBl 1979,22

Rechtssatznummer

RS0078376