OGH
RS0001703
24.06.2025
3Ob64/78; 3Ob145/79; 3Ob121/83; 3Ob2142/96p; 3Ob209/02k; 3Ob92/25p
EO §44 A1
EO §44 A2
Voraussetzung für eine Exekutionsaufschiebung bei einer Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ist auch, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist. Dies ist vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen.
TE OGH 1978-06-07 3 Ob 64/78
TE OGH 1979-12-12 3 Ob 145/79
Beisatz: Dieser Grundsatz kann aber dann nicht mehr angewendet
werden, wenn zur Hereinbringung des nur für einen Monat geschuldeten
Unterhaltsbetrages sofort Exekution geführt wird und das Verfahren
aber dann vom betreibenden Gläubiger monatelang nicht betrieben
worden ist. (T1) = EFSlg 34577
TE OGH 1983-10-12 3 Ob 121/83
Auch
TE OGH 1996-06-26 3 Ob 2142/96p
TE OGH 2002-11-27 3 Ob 209/02k
Auch; Beisatz: Bei nur teilweiser anderweitiger Sicherstellung des Unterhalts darf somit die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Ansehung der Differenz nicht aufgeschoben werden, weil erst durch die Zahlung dieses Betrags der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei sichergestellt ist (3Ob2142/96p). (T2)
TE OGH 2025-06-24 3 Ob 92/25p
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001703