Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0001703

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

3Ob64/78; 3Ob145/79; 3Ob121/83; 3Ob2142/96p; 3Ob209/02k; 3Ob92/25p

Norm

EO §44 A1

EO §44 A2

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Exekutionsaufschiebung bei einer Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ist auch, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist. Dies ist vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-06-07 3 Ob 64/78

TE OGH 1979-12-12 3 Ob 145/79

Beisatz: Dieser Grundsatz kann aber dann nicht mehr angewendet

werden, wenn zur Hereinbringung des nur für einen Monat geschuldeten

Unterhaltsbetrages sofort Exekution geführt wird und das Verfahren

aber dann vom betreibenden Gläubiger monatelang nicht betrieben

worden ist. (T1) = EFSlg 34577

TE OGH 1983-10-12 3 Ob 121/83

Auch

TE OGH 1996-06-26 3 Ob 2142/96p

TE OGH 2002-11-27 3 Ob 209/02k

Auch; Beisatz: Bei nur teilweiser anderweitiger Sicherstellung des Unterhalts darf somit die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Ansehung der Differenz nicht aufgeschoben werden, weil erst durch die Zahlung dieses Betrags der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei sichergestellt ist (3Ob2142/96p). (T2)

TE OGH 2025-06-24 3 Ob 92/25p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001703