Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079520

Entscheidungsdatum

06.06.1978

Geschäftszahl

4Ob337/78; 4Ob344/80; 4Ob364/80; 3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h); 3Ob133/10w

Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Die Verpflichtung von zwei Geschäftsführern, wettbewerbswidrige Ankündigungen zu unterlassen, hat nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung. Beide haften daher jeder für sich für die gegenständliche Unterlassung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-06-06 4 Ob 337/78

Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154

TE OGH 1980-06-03 4 Ob 344/80

Vgl auch; Beisatz: Gesellschaft und Geschäftsführer (T1) Beisatz: Modernes Wohnen (T2) Veröff: ÖBl 1981,21

TE OGH 1980-09-23 4 Ob 364/80

Auch; Beisatz: Elektro Quelle ist billiger (T3)

TE OGH 1999-11-24 3 Ob 168/99y

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat hier bei der Verhängung von Geldstrafen davon auszugehen, dass gegen jeden Verpflichteten ein Exekutionstitel vorliegt, der ihm unabhängig vom Verhalten des anderen Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten verbietet. Die beiden Verpflichteten gelten schon deshalb nicht als "ein Verpflichteter". (T4) Beisatz: Wenn nach dem für das Exekutionsgericht allein maßgeblichen Exekutionstitel keine solidarische Verpflichtung besteht, kann das Exekutionsgericht nicht in Abgehen von diesem Titel nur eine gemeinsame Strafe gegen mehrere Verpflichtete verhängen. (T5) Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung von Liebscher, Doppelbestrafung durch den OGH, ecolex 1999, 102. (T6); Veröff: SZ 72/194

TE OGH 2010-11-11 3 Ob 133/10w

Ähnlich; Beis wie T4