Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0041265

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Geschäftszahl

4Ob337/78; 4Ob1/89; 4Ob130/03a; 10Ob70/07b; 6Ob24/11i; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 3Ob150/14a; 1Ob88/14v; 9Ob7/15t; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 1Ob222/15a; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 4Ob139/16v; 6Ob242/15d; 6Ob235/15z; 8Ob132/15t; 4Ob147/17x; 9Ob82/17z; 6Ob56/18f; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 9Ob76/18v; 1Ob124/18v; 10Ob63/19s; 1Ob162/20k; 9Ob57/20b; 5Ob175/21b; 7Ob97/22y; 7Ob153/22h; 2Ob11/23s; 2Ob238/23y; 7Ob65/25x

Norm

UWG §14 A1

ZPO §409

ZPO §409 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 409, ZPO ist auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden. Die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung - also nicht zu einer Unterlassung, die auch ein positives Tun, wie etwa eine Beseitigung, umfasst - tritt daher sofort mit der Wirksamkeit des Urteiles (Paragraph 416, ZPO) ein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-06-06 4 Ob 337/78

Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154

TE OGH 1989-02-07 4 Ob 1/89

Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist Paragraph 409, Absatz 2, ZPO anwendbar. (T1)

Veröff: WBl 1989,217

TE OGH 2003-10-07 4 Ob 130/03a

Vgl; Beisatz: Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung von sittenwidrigen AGB.) (T2)

Veröff: SZ 2003/115

TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i

Verstärkter Senat; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß Paragraph 409, Absatz 2, ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat. (T3)

Veröff: SZ 2012/87

TE OGH 2013-08-29 2 Ob 131/12x

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein. (T4)

TE OGH 2013-09-18 7 Ob 44/13s

Vgl auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks ist grundsätzlich angemessen, muss man doch dem Unternehmer Zeit geben, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen. (T5)

Veröff: SZ 2013/85

TE OGH 2014-03-25 9 Ob 56/13w

Beis wie T3

TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/71

TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2014-10-22 3 Ob 150/14a

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-04-29 9 Ob 7/15t

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die AGB zu ändern. Leistungsfrist von sechs Monaten als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung von Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG. (T6)

TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

TE OGH 2015-11-19 7 Ob 180/15v

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22

TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4

TE OGH 2016-07-12 4 Ob 139/16v

Auch; Beisatz: Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Unterlassungsverpflichtung auch die Änderung eines Zustandes erfordert. (T7)

TE OGH 2016-12-22 6 Ob 242/15d

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Länge der Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorläge. (T8)

TE OGH 2017-01-30 6 Ob 235/15z

Beis wie T3; Beisatz: Wird dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung von Klauseln untersagt, so widerspräche es dem Zweck der Verbandsklage und den Absichten des Gesetzgebers, wenn er sich vorerst nach wie vor auf die als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfte. Das Unterlassen einer weiteren Berufung auf solche Klauseln bedarf als „reine Unterlassung“ auch keiner Vorbereitungsfrist, weshalb keine Leistungsfrist zu setzen ist. (T9)

TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu. (T10)

TE OGH 2018-01-23 4 Ob 147/17x

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs. (T11)

TE OGH 2018-03-21 9 Ob 82/17z

Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. (T12)

Beisatz: Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird. (T13)

Beisatz: Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen. (T14)

Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T15)

TE OGH 2018-04-26 6 Ob 56/18f

Auch; Beis wie T7; Beis wie T12

TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a

Vgl; Beis wie T7

TE OGH 2018-04-25 9 Ob 11/18k

Vgl; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2018-05-29 4 Ob 58/18k

Veröff: SZ 2018/47

TE OGH 2019-01-24 9 Ob 76/18v

Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2019/7

TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v

Beis wie T2

TE OGH 2019-10-15 10 Ob 63/19s

Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2020-10-20 1 Ob 162/20k

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Eine sechsmonatige Leistungsfrist ist auch unter Berücksichtigung eines gewissen Zeitaufwands für den Entwurf neuer Klauseln samt deren Umsetzung (in der EDV und der Papierform unter Verständigung der Kunden) als ausreichend anzusehen. (T16)

TE OGH 2020-11-25 9 Ob 57/20b

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12

Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T17)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/107

TE OGH 2022-08-25 5 Ob 175/21b

Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2022-12-13 7 Ob 153/22h

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2023-02-21 2 Ob 11/23s

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13

Beisatz: Dass für das Verbot der Verwendung von und jenes des Sich-Berufens auf AGB stets eine einheitliche Leistungsfrist festzusetzen wäre, lässt sich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. (T18)

Beisatz: Die Anzeigefrist des Paragraph 133, Absatz 3, TKG 2021 ist bei der Ausmittlung der angemessenen Leistungsfrist zu berücksichtigen. (T19)

TE OGH 2024-01-23 2 Ob 238/23y

vgl; Beisatz nur wie T2: Hier: Frist für die Unterlassung der Verwendung und des Sich-Berufens auf unzulässige AGB-Klauseln (T20); Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T13

TE OGH 2025-05-21 7 Ob 65/25x

Beisatz nur wie T3

Beisatz: Hier: Umsetzungsfrist von einem Monat für die Änderung einer Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Entfall des Versicherungsschutzes bei Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos vorsah. (T21)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041265